Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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hältnisse Europas. Die deutsche Bundesakte vom 
8. Juni 1815 schuf den Deutschen Bund (1815 bis 
1866), dessen Mitglied das Königreich Württem- 
berg als souveräner Staat bis 1866 war. Mit den 
Verhandlungen des Wiener Kongresses fing im 
Württemberg der Streit über die Wiederher- 
stellung eines verfassungsmäßigen Zustandes an. 
Aber erst im Jahr 1819 kam die Verfassung zu- 
stande durch Vereinbarung zwischen dem 
König Wilhelm I. (1816—1864) und einer nach 
Ludwigsburg einberufenen Ständeversammlung. 
Am 25. September 1819 wurde die neue Ver- 
fassungsurkunde vom König und der Versamm- 
lung feierlich unterzeichnet und durch König- 
liches Manifest vom 27. September 1819 im Re- 
gierungsblatt verkündigt. Diese Verfassung ist 
auch heute noch in Kraft, ist indessen durch 
mehrere Landesgesetze, namentlich aber durch 
den Eintritt Württembergs in das Deutsche Reich 
von Grund aus geändert worden. Eine ein- 
schneidende, aber nur vorübergehende Änderung 
hatte das Gesetz vom 1. Juli 1849 gebracht, das 
an die Stelle der bisherigen Ständeversammlung 
eine Versammlung von Vertretern des Volkes 
(Landesversammlung) berufen hatte, aber durch 
die Königliche Verordnung vom 6. November 1850 
(sog. Notverordnung s. & 30, III) wieder beseitigt 
worden ist. Die letzte Änderung brachte das 
nach heißen Kämpfen zustande gekommene Ver- 
fassungsgesetz vom 16. Juli 1906, durch welches 
namentlich die Vorschriften über die Bildung der 
Ersten und Zweiten Kammer geändert worden 
sind (vgl. $ 14, IV). Die dringend notwendige 
Vereinfachung des württembergischen Verfassungs- 
rechts, dessen verwickeltes Gefüge nach der Ein- 
verleibung Württembergs in das Deutsche Reich 
in einem großen Mißverhältnis zu den Aufgaben
	        
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