Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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gemeinden, aber nicht amtlich, auch Burger- 
meister genannt) bestellt, der in den Städten 
den Titel Stadtpfleger führt; derselbe kann 
weder das Amt des Ortsvorstehers noch das des 
Ratschreibers gleichzeitig mit seinem eigenen 
führen. Außerdem können Teilrechner für ein- 
zelne Zweige der Verwaltung bestellt werden. 
Durch Gemeindesatzung und in Gemeinden 
1. Klasse (alle Gemeinden über 4000 Einwohner) 
durch Beschluß der Gemeindekollegien kann die 
Aufstellung eines oder mehrerer Ratsschreiber 
angeordnet werden. Demselben liegt die Führung 
der Gemeinderatsprotokolle, die Herstellung der 
Gemeindeurkunden u.dergl.ob. Zur Unterstützung 
der (emeindebehörden und zur Führung bestimm- 
ter Arten von Gemeindegeschäften, insbesondere 
auch solcher, deren Erledigung besondere Fach- 
kenntnisse erfordert, können weitere Beamte 
bestellt werden; zur Besorgung der untergeord- 
neten Geschäfte, insbesondere zur Vollziehung 
der Anordnungen der Gemeindebehörden werden 
außerdem die erforderlichen Unterbeamten auf- 
gestellte Was den Titel der Gemeinde- 
beamten anbelangt, so steht es dem Gemeinde- 
rat zu, denselben eine den sachlichen Aufgaben 
ihres Amtes entsprechende und ihre Eigenschaft 
als Gemeindebeamte zum Ausdruck bringende Be- 
zeichnung beizulegen, soweit dieselbe nicht durch 
das Gesetz bestimmt ist. 
VI. Die Bestellang der Gemeindeorgane 
in den mittleren und großen Städten. 
1. Der Gemeinderat besteht aus dem 
Ortsvorsteher als Vorsitzendem, einer Anzahl von 
unbesoldeten und, wo es das Bedürfnis erfordert, 
einem oder mehreren besoldeten Mitgliedern. 
Die Zahl der unbesoldeten Gemeinderatsmitglieder 
beträgt in den mittleren Städten 12—24, in großen
	        
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