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gemeinden, aber nicht amtlich, auch Burger-
meister genannt) bestellt, der in den Städten
den Titel Stadtpfleger führt; derselbe kann
weder das Amt des Ortsvorstehers noch das des
Ratschreibers gleichzeitig mit seinem eigenen
führen. Außerdem können Teilrechner für ein-
zelne Zweige der Verwaltung bestellt werden.
Durch Gemeindesatzung und in Gemeinden
1. Klasse (alle Gemeinden über 4000 Einwohner)
durch Beschluß der Gemeindekollegien kann die
Aufstellung eines oder mehrerer Ratsschreiber
angeordnet werden. Demselben liegt die Führung
der Gemeinderatsprotokolle, die Herstellung der
Gemeindeurkunden u.dergl.ob. Zur Unterstützung
der (emeindebehörden und zur Führung bestimm-
ter Arten von Gemeindegeschäften, insbesondere
auch solcher, deren Erledigung besondere Fach-
kenntnisse erfordert, können weitere Beamte
bestellt werden; zur Besorgung der untergeord-
neten Geschäfte, insbesondere zur Vollziehung
der Anordnungen der Gemeindebehörden werden
außerdem die erforderlichen Unterbeamten auf-
gestellte Was den Titel der Gemeinde-
beamten anbelangt, so steht es dem Gemeinde-
rat zu, denselben eine den sachlichen Aufgaben
ihres Amtes entsprechende und ihre Eigenschaft
als Gemeindebeamte zum Ausdruck bringende Be-
zeichnung beizulegen, soweit dieselbe nicht durch
das Gesetz bestimmt ist.
VI. Die Bestellang der Gemeindeorgane
in den mittleren und großen Städten.
1. Der Gemeinderat besteht aus dem
Ortsvorsteher als Vorsitzendem, einer Anzahl von
unbesoldeten und, wo es das Bedürfnis erfordert,
einem oder mehreren besoldeten Mitgliedern.
Die Zahl der unbesoldeten Gemeinderatsmitglieder
beträgt in den mittleren Städten 12—24, in großen