Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Städten von mehr als 50 000—100000 Einwohnern 
18—30, von mehr als 100000 Einwohnern 24—42 
und wird innerhalb dieses Rahmens durch Ge- 
meindesatzung bestimmt. 
Die Mitglieder des Gemeinderats werden ‚von 
den wahlberechtigten Gemeindebürgern aus ihrer 
Mitte gewählt. Bezüglich der Wahlberechtigung 
und der Wählbarkeit, der Wahlperioden und des 
Wahltags gelten dieselben Bestimmungen wie für 
die kleineren Städte und Landgemeinden; vgl. 
V,1 Abs. 2. Die Wahl erfolgt, im Gegensatz zu 
den kleineren Städten und Landgemeinden, nach 
dem Grundsatz der verhältnismäßigen Vertretung 
der Wähler (Proporz). Das Verfahren ist im 
wesentlichen ebenso geregelt, wie das Proportional- 
wahlverfahren bei der Landtagswahl (vgl.816, V]). 
Es gilt folgendes: 
a) Die Wählerliste, welche von Amts 
wegen aufgestellt wird, muß mindestens 4 Wochen 
vor dem Wahltag zur allgemeinen Einsicht auf- 
gelegt werden. Der Tag der Wahl ist späte- 
stens am 20. Tage vor der Wahlhandlung bekannt 
zu machen. Der Bekanntmachung ist die Auf- 
forderung zur Einreichung von Wahl- 
vorschlägen anzuschließen. 
b) Bezüglich der Wahlvorschläge gelten 
die Ausführungen in $ 16, VI, 3 mit folgenden 
Abweichungen. Sie sind beim Vorsitzenden des 
Wahlvorstands (Ortsvorsteher) einzureichen. Eine 
Beglaubigung der Unterschriften und eine amt- 
liche Beurkundung, daß die Unterzeichner in die 
‚Wählerliste aufgenommen sind, ist nicht erforder- 
lich. Es dürfen soviel Bewerber vorgeschlagen 
werden, als Mitglieder des Gemeinderats zu wählen 
sind. Ersatzmänner sind nicht zu benennen. 
c) Für die Verbindung der Wahlvor-
	        
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