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schläge, die Vertreter der Wählerver-
einigungen, die Prüfung und Bereini-
gung der Wahlvorschläge sowie die Be-
kanntmachung derselben gilt dasselbe wie
in 816, VI, 4—7; an die Stelle des Bezirksrats
tritt der Wahlvorstand.
d) Stimmzettel. Es gelten die Ausführun-
gen des $ 16, VI, 8, namentlich auch bezüglich
des sog. Kumulierens und Panaschierens, jedoch
mit folgenden Abweichungen. Jeder Wähler hat
so viel Stimmen, als Mitglieder des Gemeinderats
zu wählen sind. Der Wähler ist nicht an die
Wahlvorschläge gebunden, sondern kann auch
Personen, die nicht auf den Wahlvorschlägen
stehen, auf seinen Stimmzettel nehmen (sog.
Wilde). Bei der Berechnung des Wahlergeb-
nisses gilt jeder Wilde als ein Wahlvorschlag
für sich. Die Wahl von Wilden empfiehlt sich
nicht, da sie zu einer Zersplitterung der Stimmen
führt; ein Wilder hat so gut wie keine Aussicht
auf Wahl.
e) Die Ermittelung des Wahlergeb-
nisses erfolgt in der in $ 16, VI, 9 geschilderten
Weise.
f) Die Abstimmung erfolgt wie bei den
Landtagswahlen; vgl. 816, V,1 Abs. 2.
g) Ersatzwahlen finden nicht statt. Wenn
gewählte Mitglieder nicht in den Gemeinderat
eintreten oder im Lauf der Wahlperiode aus dem-
selben ausscheiden, so werden sie durch die dem-
selben Wahlvorschlag angehörenden weiteren Be-
werber ersetzt; ist dieser erschöpft, so werden
sie aus einem mit ihm verbundenen Wahlvor-
schlag genommen.
In großen Städten erhalten die unbesoldeten
Mitglieder des Gemeinderats Tagegelder als
Entschädigung für Zeitversäumnis; die Höhe der-