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führungen unter V, 3. Doch wird in den großen
Städten die Bestätigung der Wahl durch den
König erteilt. Von dem Erfordernis des zurück-
gelegten 25. Lebensjahres kann hierbei nicht dis-
pensiert werden. Auch gilt für die Wahlen in
den großen Städten die Bestimmung über die
Wiederwahl unmittelbar nach Ablauf der ersten
oder einer späteren Wahlperiode nicht (vgl. V, 3,
zweitletzter Satz).
4. Die Beamtenund Unterbeamtender
Gemeinde. Es gelten die Ausführungen unter
V, 4 mit folgenden Abweichungen für die großen
Städte. In diesen ist die Bestellung mehrerer
Stadtpfleger zulässig; dieselben müssen die niedere
oder höhere Dienstprüfung im Departement des
Innern oder der Finanzen bestanden haben. Die
Ratschreiber in den großen Städten müssen die
höhere oder niedere Dienstprüfung im Departe-
ment der Justiz oder des Innern bestanden haben.
VII. Wirkungskreis und Geschäftsführung
der Gemeindeorgane (in sämtlichen Gemeinden).
1. Der Gemeinderat hat alle Angelegen-
heiten der Gemeinde zu verwalten, deren Er-
ledigung eine sachliche Entschließung, nament-
lich eine Verfügung über Rechte der Gemeinde
erfordert und nicht gesetzlich dem Ortsvorsteher
zukommt. Seine Aufgaben lassen sich folgender-
maßen gliedern:
a) er vertritt die Gemeinde sowohl den Staats-
behörden als Dritten gegenüber und hat ihre
Rechte gegen Mißbräuche im Innern wie gegen
Eingriffe von außen zu schützen;
b) er ernennt, entläßt und überwacht die Ge-
meindebeamten und regelt ihre Gehaltsverhält-
nisse; der Mitwirkung der Staatsbehörden bedarf
es hierbei nur in den gesetzlich besonders be-
stimmten Fällen;