Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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führungen unter V, 3. Doch wird in den großen 
Städten die Bestätigung der Wahl durch den 
König erteilt. Von dem Erfordernis des zurück- 
gelegten 25. Lebensjahres kann hierbei nicht dis- 
pensiert werden. Auch gilt für die Wahlen in 
den großen Städten die Bestimmung über die 
Wiederwahl unmittelbar nach Ablauf der ersten 
oder einer späteren Wahlperiode nicht (vgl. V, 3, 
zweitletzter Satz). 
4. Die Beamtenund Unterbeamtender 
Gemeinde. Es gelten die Ausführungen unter 
V, 4 mit folgenden Abweichungen für die großen 
Städte. In diesen ist die Bestellung mehrerer 
Stadtpfleger zulässig; dieselben müssen die niedere 
oder höhere Dienstprüfung im Departement des 
Innern oder der Finanzen bestanden haben. Die 
Ratschreiber in den großen Städten müssen die 
höhere oder niedere Dienstprüfung im Departe- 
ment der Justiz oder des Innern bestanden haben. 
VII. Wirkungskreis und Geschäftsführung 
der Gemeindeorgane (in sämtlichen Gemeinden). 
1. Der Gemeinderat hat alle Angelegen- 
heiten der Gemeinde zu verwalten, deren Er- 
ledigung eine sachliche Entschließung, nament- 
lich eine Verfügung über Rechte der Gemeinde 
erfordert und nicht gesetzlich dem Ortsvorsteher 
zukommt. Seine Aufgaben lassen sich folgender- 
maßen gliedern: 
a) er vertritt die Gemeinde sowohl den Staats- 
behörden als Dritten gegenüber und hat ihre 
Rechte gegen Mißbräuche im Innern wie gegen 
Eingriffe von außen zu schützen; 
b) er ernennt, entläßt und überwacht die Ge- 
meindebeamten und regelt ihre Gehaltsverhält- 
nisse; der Mitwirkung der Staatsbehörden bedarf 
es hierbei nur in den gesetzlich besonders be- 
stimmten Fällen;
	        
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