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c) er führt den Gemeindehaushalt und ver-
waltet das Gemeindevermögen sowie die in der
Gemeinde vorhandenen nicht ausschließlich kirch-
lichen Stiftungen für örtliche Zwecke;
d) er verwaltet die öffentlichen Anstalten und
Einrichtungen der Gemeinde und regelt ihre Be-
nutzung, soweit es sich nicht um ortspolizeiliche
Anordnungen handelt;
e) er verwaltet die öffentliche Armenpflege
nach den Bestimmungen der Gesetze; vgl. XII, 2;
f) er nimmt an der Verwaltung der Orts-
polizei teil;
g) er hat nach den Vorschriften zahlreicher
Gesetze bei der Erfüllung der staatlichen Auf-
gaben mitzuwirken, auch Auskünfte und gutacht-
liche Äußerungen über Fragen, die von Staats-
behörden an ihn gerichtet sind, abzugeben.
Abteilungen des Gemeinderats von wenig-
stens 5 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzen-
den können durch Gemeindesatzung in allen Ge-
meinden mit Ausnahme der Gemeinden 3. Klasse
für die Besorgung einzelner an sich dem Ge-
meinderat obliegender Geschäftszweige gebildet
werden: dieselben erledigen die betreffenden Ge-
schäfte an Stelle des Gemeinderats. In den
großen und mittleren Städten können außerdem
für einzelne Zweige der Verwaltung durch Ge-
meindesatzung Kommissionen gebildet werden;
diese sind aber dem Gremeinderat untergeord-
net und an dessen Weisungen gebunden.
Ausschüsse des Gemeinderats können endlich
in allen Gemeinden zur Vorbereitung der Ver-
handlungen bestellt werden.
Der Gemeinderat kann sich nur auf Berufung
des Ortsvorstehers versammeln; diese muß er-
folgen, wenn mindestens der 3. Teil seiner Mit-
glieder unter Angabe des Zwecks der Verhand-