Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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c) er führt den Gemeindehaushalt und ver- 
waltet das Gemeindevermögen sowie die in der 
Gemeinde vorhandenen nicht ausschließlich kirch- 
lichen Stiftungen für örtliche Zwecke; 
d) er verwaltet die öffentlichen Anstalten und 
Einrichtungen der Gemeinde und regelt ihre Be- 
nutzung, soweit es sich nicht um ortspolizeiliche 
Anordnungen handelt; 
e) er verwaltet die öffentliche Armenpflege 
nach den Bestimmungen der Gesetze; vgl. XII, 2; 
f) er nimmt an der Verwaltung der Orts- 
polizei teil; 
g) er hat nach den Vorschriften zahlreicher 
Gesetze bei der Erfüllung der staatlichen Auf- 
gaben mitzuwirken, auch Auskünfte und gutacht- 
liche Äußerungen über Fragen, die von Staats- 
behörden an ihn gerichtet sind, abzugeben. 
Abteilungen des Gemeinderats von wenig- 
stens 5 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzen- 
den können durch Gemeindesatzung in allen Ge- 
meinden mit Ausnahme der Gemeinden 3. Klasse 
für die Besorgung einzelner an sich dem Ge- 
meinderat obliegender Geschäftszweige gebildet 
werden: dieselben erledigen die betreffenden Ge- 
schäfte an Stelle des Gemeinderats. In den 
großen und mittleren Städten können außerdem 
für einzelne Zweige der Verwaltung durch Ge- 
meindesatzung Kommissionen gebildet werden; 
diese sind aber dem Gremeinderat untergeord- 
net und an dessen Weisungen gebunden. 
Ausschüsse des Gemeinderats können endlich 
in allen Gemeinden zur Vorbereitung der Ver- 
handlungen bestellt werden. 
Der Gemeinderat kann sich nur auf Berufung 
des Ortsvorstehers versammeln; diese muß er- 
folgen, wenn mindestens der 3. Teil seiner Mit- 
glieder unter Angabe des Zwecks der Verhand-
	        
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