Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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lung dies beantragt. Der Geschäftsgang wird im 
übrigen durch eine Geschäftsordnung ge- 
regelt, deren Erlassung in den Gemeinden 1. Klasse 
vorgeschrieben, in den übrigen Gemeinden zu- 
gelassen ist. Die Beschlüsse werden nach der 
absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen 
gefaßt; beiStimmengleichheit hat der Vorsitzende, 
welcher, von Wahlen abgesehen, sonst kein 
Stimmrecht hat, die entscheidende Stimme. Zur 
Beschlußfassung ist die Anwesenheit von 
mehr als der Hälfte sämtlicher Mitglieder ein- 
schließlich des Vorsitzenden erforderlich. Bei 
Wahlen wird in der Regel geheim abgestimmt; 
gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen 
erhalten hat. Die Verhandlungen des Gemeinde- 
rats sind öffentlich, soweit nicht die Öffent- 
lichkeit aus Rücksicht auf das Staats- oder Ge- 
meindewohl oder berechtigte Interessen einzelner 
ausgeschlossen wird. DieSitzungspolizei wird 
vom Vorsitzenden gehandhabt. Über die Verhand- 
lungen ist ein Protokoll nach den näheren Vor- 
schriften des Art. 40 der Gemeindeordnung zu 
führen. 
2. Der Bürgerausschuß überwacht die 
Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten durch 
den Gemeinderat und hat das Recht, über ord- 
nungswidriges Verfahren und Pflichtversäumnisse 
des Gemeinderats oder der Gemeindebeamten Be- 
schwerde zu führen. Die Beschwerden über die 
(temeindebeamten hat er zunächst bei dem Orts- 
vorsteher, Beschwerden über diesen und den Ge- 
meinderat bei der Aufsichtsbehörde anzubringen. 
Der Bürgerausschuß ist befugt, in allen Gemeinde- 
angelegenheiten dem Gemeinderat Vorschläge zu 
machen; der Gemeinderat muß über solche An- 
regungen beschließen und den mit Gründen ver- 
sehenen Beschluß dem Bürgerausschuß mitteilen.
	        
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