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lung dies beantragt. Der Geschäftsgang wird im
übrigen durch eine Geschäftsordnung ge-
regelt, deren Erlassung in den Gemeinden 1. Klasse
vorgeschrieben, in den übrigen Gemeinden zu-
gelassen ist. Die Beschlüsse werden nach der
absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefaßt; beiStimmengleichheit hat der Vorsitzende,
welcher, von Wahlen abgesehen, sonst kein
Stimmrecht hat, die entscheidende Stimme. Zur
Beschlußfassung ist die Anwesenheit von
mehr als der Hälfte sämtlicher Mitglieder ein-
schließlich des Vorsitzenden erforderlich. Bei
Wahlen wird in der Regel geheim abgestimmt;
gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen
erhalten hat. Die Verhandlungen des Gemeinde-
rats sind öffentlich, soweit nicht die Öffent-
lichkeit aus Rücksicht auf das Staats- oder Ge-
meindewohl oder berechtigte Interessen einzelner
ausgeschlossen wird. DieSitzungspolizei wird
vom Vorsitzenden gehandhabt. Über die Verhand-
lungen ist ein Protokoll nach den näheren Vor-
schriften des Art. 40 der Gemeindeordnung zu
führen.
2. Der Bürgerausschuß überwacht die
Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten durch
den Gemeinderat und hat das Recht, über ord-
nungswidriges Verfahren und Pflichtversäumnisse
des Gemeinderats oder der Gemeindebeamten Be-
schwerde zu führen. Die Beschwerden über die
(temeindebeamten hat er zunächst bei dem Orts-
vorsteher, Beschwerden über diesen und den Ge-
meinderat bei der Aufsichtsbehörde anzubringen.
Der Bürgerausschuß ist befugt, in allen Gemeinde-
angelegenheiten dem Gemeinderat Vorschläge zu
machen; der Gemeinderat muß über solche An-
regungen beschließen und den mit Gründen ver-
sehenen Beschluß dem Bürgerausschuß mitteilen.