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Die Beschlüsse‘ des Gemeinderats bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bürger-
ausschusses in einer Reihe von Fällen, die sich
teils aus der Gemeindeordnung, teils aus sonstigen
Gesetzen ergeben. Die wichtigste dieser Bestim-
mungen ist der Art. 49 der Gemeindeordnung ;
hiernach kommen namentlich folgende Fälle in
Betracht: Veränderung des Gemeindebezirks; Ein-
führung neuer und Erhöhung, Herabsetzung oder
Aufhebung bestehender Steuern, Abgaben oder
ähnlicher Leistungen an die Gemeinde; Fest-
stellung der Beiträge zu den Kosten der Her-
stellung und Unterhaltung sowie der Gebühren
für die Benutzung von Anlagen, Anstalten oder
Einrichtungen der Gemeinde, von Markt- und
Meßgebühren, Brücken- und Pflastergeldern, von
Kurtaxen; Aufnahme von Schulden; Erwerbung
und Veräußerung von Grundeigentum bei Über-
schreitung eines gewissen Wertbetrags; Über-
nahme neuer bleibender Verbindlichkeiten; Er-
richtung neuer Gemeindeämter; Festsetzung der
Gehalte und sonstigen pekuniären Rechte der Be-
amten; Freigebigkeitsleistungen, wenn sie im
Voranschlag nicht einzeln vorgesehen sind und
einen gewissen Betrag überschreiten (in Gemeinden
l. Klasse 500, in Gemeinden 2. Klasse 200, in
Gemeinden 3. Klasse 100 Mark).
Der Bürgerausschuß wählt nach jeder Wahl
(alle 2 Jahre) auf die Dauer von 2 Jahren aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden (Bürgerausschuß-
obmann) nebst Stellvertretern. Er beschließt teils
in abgesonderter Beratung, teils in gemeinschaft-
licher Sitzung beider Gemeindekollegien. Läßt
sich eine Meinungsverschiedenheit zwischen beiden
Kollegien nicht heben, so ist, wenn der Gemeinde-
rat dies beschließt oder wenn es sich um die Er-
füllung einer Verbindlichkeit der Gemeinde oder