Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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einer gesetzlichen Obliegenheit der Gemeindever- 
waltung handelt, die Angelegenheit zu ‚wieder- 
holter Verhandlung beider Kollegien unter der 
Leitung des Ortsvorstehers zu bringen und durch 
Abstimmung dieses vereinigten Kollegiums Be- 
schluß zu fassen. Der Bürgerausschuß ist be- 
schlußfähig, wenn mehr als die Hälfte sämtlicher 
Mitglieder anwesend ist. 
3. Der Ortsvorsteher hat folgende Auf- 
gaben: 
a) er bereitet die Verhandlungen des 
Gemeinderats und der zu gemeinsamer Sitzung 
zusammentretenden Gemeindekollegien vor und 
sorgt für den Vollzug der gefaßten Be- 
schlüsse; in den Sitzungen hat er den Vorsitz, 
im allgemeinen aber kein Stimmrecht; 
b) er leitet und beaufsichtigt die ge- 
samte Gemeindeverwaltung und erledigt per- 
sönlich oder durchdie Gemeindebeamten 
diejenigen Geschäfte, welche nicht den Kollegien 
zugewiesen sind; 
c) er handhabt die Ortspolizei und sorgt 
für Aufrechterhaltung der Ordnung; 
d) er hat sich der Gemeindeangehörigen 
anzunehmen; 
e) er vollzieht die Anordnungen der 
Staatsbehörden und besorgt überhaupt alle 
örtlichen Geschäfte der allgemeinen Staatsver- 
waltung, soweit nicht besondere Behörden hierfür 
bestimmt sind oder solche Geschäfte ohne sach- 
lichen Nachteil und ohne Belästigung der Be- 
teiligten von der Staatsbehörde unmittelbar er- 
ledigt werden können; 
f) in denjenigen Gemeinden, in denen ein 
besonderer Ratschreiber nicht bestellt ist, hat der 
Ortsvorsteher auch die dem Ratschreiber obliegen- 
den Geschäfte zu besorgen;
	        
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