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einer gesetzlichen Obliegenheit der Gemeindever-
waltung handelt, die Angelegenheit zu ‚wieder-
holter Verhandlung beider Kollegien unter der
Leitung des Ortsvorstehers zu bringen und durch
Abstimmung dieses vereinigten Kollegiums Be-
schluß zu fassen. Der Bürgerausschuß ist be-
schlußfähig, wenn mehr als die Hälfte sämtlicher
Mitglieder anwesend ist.
3. Der Ortsvorsteher hat folgende Auf-
gaben:
a) er bereitet die Verhandlungen des
Gemeinderats und der zu gemeinsamer Sitzung
zusammentretenden Gemeindekollegien vor und
sorgt für den Vollzug der gefaßten Be-
schlüsse; in den Sitzungen hat er den Vorsitz,
im allgemeinen aber kein Stimmrecht;
b) er leitet und beaufsichtigt die ge-
samte Gemeindeverwaltung und erledigt per-
sönlich oder durchdie Gemeindebeamten
diejenigen Geschäfte, welche nicht den Kollegien
zugewiesen sind;
c) er handhabt die Ortspolizei und sorgt
für Aufrechterhaltung der Ordnung;
d) er hat sich der Gemeindeangehörigen
anzunehmen;
e) er vollzieht die Anordnungen der
Staatsbehörden und besorgt überhaupt alle
örtlichen Geschäfte der allgemeinen Staatsver-
waltung, soweit nicht besondere Behörden hierfür
bestimmt sind oder solche Geschäfte ohne sach-
lichen Nachteil und ohne Belästigung der Be-
teiligten von der Staatsbehörde unmittelbar er-
ledigt werden können;
f) in denjenigen Gemeinden, in denen ein
besonderer Ratschreiber nicht bestellt ist, hat der
Ortsvorsteher auch die dem Ratschreiber obliegen-
den Geschäfte zu besorgen;