Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Giroscheckverkehr zugelassen. Für die Ver- 
wahrung der Kapitalurkunden ist in jeder Ge- 
meinde ein vom Rechner unabhängiger Kapital- 
briefverwahrer aufzustellen. 
2. Die Bewirtschaftung der Waldun- 
gen der Gemeinden sowie der Stiftungen und 
sonstigen öffentlichen Körperschaften ist durch 
das Körperschaftsforstgesetz vom 19. Februar 1902 
geregelt. Hiernach muß für alle Körperschafts-, 
also auch für die Gemeindewaldungen die Auf- 
stellung der Wirtschafts- und Betriebspläne, die 
Ausführung derselben und die technische Betriebs- 
führung durch Sachverständige geschehen, welche 
die Befähigung für den Staatsforstdienst erlangt 
haben. Die Wahl dieser Sachverständigen bleibt 
den Körperschaften überlassen; sie können für 
sich allein oder in Gemeinschaft mit anderen 
Waldeigentümern eigene Sachverständige an- 
stellen. Unterlassen sie dies, so geht die tech- 
nische Wirtschaftsführung auf mindestens 10 Jahre 
auf den Kgl. Oberförster über, wofür der Wald- 
eigentümer jährlich 80 Pfennige für den Hektar 
an die Staatskasse zu vergüten hat. Die Aufsicht 
über die Bewirtschaftung der Körperschafts- 
waldungen wird in Unterordnung unter das Mi- 
nisterium des Innern durch die Körperschafts- 
forstdirektion, die Kreisregierungen (in den großen 
und mittleren Städten) und die Oberämter aus- 
geübt. Die Körperschaftsforstdirektion 
besteht aus ordentlichen Mitgliedern (Vorstand 
und 4 forsttechnische Mitglieder der Forst- 
direktion, 2 Beamte aus dem Departement des 
Innern) und außerordentlichen Mitgliedern ohne 
Stimmrecht (die übrigen forsttechnischen Mit- 
glieder der Forstdirektion), außerdem aus 2 vom 
Ministerium desInnern auf die Dauer von 6 Jahren 
zu ernennenden körperschaftlichen Beamten als
	        
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