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stimmberechtigten Mitgliedern; bezüglich der
Forstdirektion vgl. 8 50, II, 1. Die Feststellung
der jährlichen Einnahmen- und Ausgabenetats auf
Grund des Betriebsplans sowie die Verfügung
über den Ertrag der Waldungen ist Sache der
Verwaltungsorgane der Körperschaften.
3. DenkmälerderKunstunddesAlter-
tums, Urkunden und wertvolle Akten.
Erstere dürfen nur nach vorheriger rechtzeitiger
Benachrichtigung des Konservatoriums vater-
ländischer Kunst- und Altertumsdenkmale ver-
äußert, beseitigt, ausgebessert oder sonst ver-
ändert werden, letztere dürfen nur nach Benach-
richtigung der Direktion des Geheimen Haus- und
Staatsarchivs veräußert oder vernichtet werden.
Außerdem hat in allen Fällen der Staat ein Vor-
kaufsrecht nach den Bestimmungen des Bürger-
lichen Gesetzbuchs.
4. Das Grundstocksvermögen, das sich
in den Liegenschaftsgrundstock und den Geld-
grundstock scheidet, muß ungeschmälert erhalten
bleiben. Der Geldgrundstock muß verzinslich an-
gelegt sein. Diejenigen Einnahmen, welche dem
Grundstocksvermögen zuzuschlagen sind, sowie die
Ausgaben, welche dem Grundstock entnommen
werden dürfen, sind näher bezeichnet. Abgesehen
hiervon dürfen Grundstocksmittel zu laufenden
Ausgaben nur mit Genehmigung der Kreisregie-
rung und für die Regel nur gegen vollständigen
Wiederersatz aus Mitteln der laufenden Verwal-
tung verwendet werden.
5. Die laufende Verwaltung wird auf
Grund eines jährlichen Voranschlags über die
Einnahmen und Ausgaben und der Beschluß-
fassung über die Aufbringung der im Fall der
Unzulänglichkeit der Einnahmen zur Deckung der
Ausgaben erforderlichen Mittel geführt. Für die
Bazille, Württemberg. 12