Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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kleineren Städte und Landgemeinden ist die Form 
des Voranschlags in der Vollzugsverfügung zur 
Gemeindeordnung vorgeschrieben. Das Rech- 
nungsjahr der Gemeinden fällt mit dem des Staats 
zusammen (zurZeit vom 1. April bis zum 31. März 
des nächsten Jahrs). Der Voranschlag wird durch 
Beschluß der Gemeindekollegien festgestellt; 
wenn in einer kleineren Stadt oder Landgemeinde 
ein einzelner Gemeindesteuerpflichtiger mindestens 
1/4 der gesamten auf Grundeigentum, Gebäude und 
Gewerbe fallenden Gemeindeumlagen (IX,1) zu 
bezahlen hat, so ist diesem zuvor Gelegenheit 
zur Äußerung zu geben. Der Voranschlag der 
großen und mittleren Städte ist der Kreisregie- 
rung, derjenige der sonstigen Gemeinden dem 
Oberamt in Abschrift vorzulegen und von diesen 
nach Beseitigung etwaiger Anstände für vollzieh- 
bar zu erklären. 
6. Die Gemeindeausgaben. Ihre An- 
weisung auf die Gemeindekasse erfolgt durch den 
Gemeinderat; ausnahmsweise ist auch, aber nur 
zur vorläufigen Anweisung, der Ortsvorsteher 
befugt. Außerdem kann ihm aber durch Ge- 
meindesatzung die Ermächtigung zur Anweisung 
für einzelne bestimmt zu bezeichnende Fälle ge- 
geben werden. Auch kann in Gemeinden, in wel- 
chen mit der unmittelbaren Ausübung der Armen- 
fürsorge besondere Armenpfleger betraut sind, 
diesen durch Gemeindesatzung die Ermächtigung 
zur Anweisung von Unterstützungen innerhalb 
bestimmter Grenzen eingeräumt werden. Zu Aus- 
gaben, welche nicht auf einer rechtlichen Ver- 
bindlichkeit der Gemeinde beruhen und im Vor- 
anschlag nicht oder nicht in der erforderlichen 
Höhe vorgesehen sind, muß die Genehmigung des 
Bürgerausschusses eingeholt werden. Ob Liefe- 
rungen und sonstige Arbeiten für die Gemeinde
	        
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