Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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im Weg des Abstreichs oder anderweitig zu ver- 
geben sind, wird vom Gemeinderat bestimmt. 
7. Die Gemeindeeinnahmen dienen zur 
Bestreitung der Gemeindeausgaben in folgender 
Reihenfolge: 
a) die Erträgnisse des Gemeindevermögens und 
der etwaigen wirtschaftlichen Unternehmungen 
der Gemeinde; 
b) die Beiträge zu den Kosten der Herstellung 
und Unterhaltung und die Gebühren für die Be- 
nutzung öffentlicher Anlagen, Anstalten und Ein- 
richtungen; 
c) der Ertrag der für Gemeindezwecke vor- 
handenen Stiftungen; 
d) die auf besonderen Rechtstiteln oder auf 
Beitragsverwilligung beruhenden Leistungen des 
Staates, anderer öffentlichen Kassen oder einzelner 
Personen für bestimmte Gemeindezwecke; 
e) die gesetzlich vorgeschriebenen oder zu- 
gelassenen Gemeindesteuern; vgl. IX; 
f) die Umlage auf die im Gemeindebezirk vor- 
handenen Grundstücke, Gefälle, Gebäude und Ge- 
werbe, welche zu erheben ist, wenn die Einnahmen 
a—e nicht ausreichen; vgl. IX. 
Die Anweisung der Einnahmen auf die Ge- 
meindekasse erfolgt durch den Gemeinderat. Für 
die Tilgung der Gemeindeschulden müssen Pläne 
aufgestellt werden. Die Verkäufe und Verpach- 
tungen von Vermögensteilen der Gemeinden haben 
regelmäßig im Weg der öffentlichen Versteige- 
rung zu erfolgen. 
8 Die Restverwaltung (Einnahme- 
überschüsse). Über die Verwendung etwaiger 
Einnahmeüberschüsse ist bei Aufstellung des Vor- 
anschlags Beschluß zu fassen. Eine Verteilung 
derselben ist nur unter bestimmten Voraussetzun- 
gen zugelassen: 
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