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im Weg des Abstreichs oder anderweitig zu ver-
geben sind, wird vom Gemeinderat bestimmt.
7. Die Gemeindeeinnahmen dienen zur
Bestreitung der Gemeindeausgaben in folgender
Reihenfolge:
a) die Erträgnisse des Gemeindevermögens und
der etwaigen wirtschaftlichen Unternehmungen
der Gemeinde;
b) die Beiträge zu den Kosten der Herstellung
und Unterhaltung und die Gebühren für die Be-
nutzung öffentlicher Anlagen, Anstalten und Ein-
richtungen;
c) der Ertrag der für Gemeindezwecke vor-
handenen Stiftungen;
d) die auf besonderen Rechtstiteln oder auf
Beitragsverwilligung beruhenden Leistungen des
Staates, anderer öffentlichen Kassen oder einzelner
Personen für bestimmte Gemeindezwecke;
e) die gesetzlich vorgeschriebenen oder zu-
gelassenen Gemeindesteuern; vgl. IX;
f) die Umlage auf die im Gemeindebezirk vor-
handenen Grundstücke, Gefälle, Gebäude und Ge-
werbe, welche zu erheben ist, wenn die Einnahmen
a—e nicht ausreichen; vgl. IX.
Die Anweisung der Einnahmen auf die Ge-
meindekasse erfolgt durch den Gemeinderat. Für
die Tilgung der Gemeindeschulden müssen Pläne
aufgestellt werden. Die Verkäufe und Verpach-
tungen von Vermögensteilen der Gemeinden haben
regelmäßig im Weg der öffentlichen Versteige-
rung zu erfolgen.
8 Die Restverwaltung (Einnahme-
überschüsse). Über die Verwendung etwaiger
Einnahmeüberschüsse ist bei Aufstellung des Vor-
anschlags Beschluß zu fassen. Eine Verteilung
derselben ist nur unter bestimmten Voraussetzun-
gen zugelassen:
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