Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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9. Das Gemeinderechnungswesen, das 
bisher eine Art Geheimwissenschaft der Rech- 
nungssachverständigen war, ist durch die Ge- 
meindeordnung und ihre Vollzugsverfügung auf 
eine moderne Grundlage gestellt worden. In den 
großen und mittleren Städten ist die Erlassung 
der Vorschriften über die Rechnungsführung im 
wesentlichen dem Gemeinderat überlassen worden. 
Für die kleineren Städte und Landgemeinden ist 
dagegen die Rechnungsführung in der Vollzugs- 
verfügung zur Gemeindeordnung ausführlich ge- 
regelt. Für diese gilt folgendes. An Büchern sind 
zu führen: 1. das Amtsgrundbuch, in welches 
die für die Rechnungsführung auf längere Zeit 
maßgebenden Rechtsverhältnisse einzutragen sind ; 
2. das Kassentagbuch, in welches alle Ein- 
nahmen und Ausgaben sofort bei ihrem tatsäch- 
lichen Vollzug nach der Zeitfolge eingetragen 
werden müssen; 3. das-Hauptbuch, in welchem 
die Einnahmen und Ausgaben nach ihrem Gegen- 
stard in den vorher angelegten Abteilungen zu 
vermerken sind ; 4. das Vormerkungsbuch,das 
zur Aufnahme rückständiger Forderungen be- 
stimmt ist; endlich 5. dasSteuerabrechnungs- 
buch. Nach Abschluß des Rechnungsbuchs ist 
eine Vermögensberechnung, eine Grund- 
stocksberechnung,einSchuldentilgungs- 
nachweis und eine Berechnung der verfüg- 
baren Restmittel zu fertigen sowie das Vor- 
merkungsbuch anzulegen. Für jede verrechnete 
Einnahme und Ausgabe muß ein Beleg, der sog. 
Rechnungsbeleg, vorhanden sein. 
In allen Gemeinden sind die Gemeinderech- 
nungen nach dem Verfalltermin abzuschließen und 
mindestens eine Woche lang zur öffentlichen Ein- 
sicht aufzulegen. In den großen und mittleren 
Städten wird hierauf die Rechnung einem von der
	        
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