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9. Das Gemeinderechnungswesen, das
bisher eine Art Geheimwissenschaft der Rech-
nungssachverständigen war, ist durch die Ge-
meindeordnung und ihre Vollzugsverfügung auf
eine moderne Grundlage gestellt worden. In den
großen und mittleren Städten ist die Erlassung
der Vorschriften über die Rechnungsführung im
wesentlichen dem Gemeinderat überlassen worden.
Für die kleineren Städte und Landgemeinden ist
dagegen die Rechnungsführung in der Vollzugs-
verfügung zur Gemeindeordnung ausführlich ge-
regelt. Für diese gilt folgendes. An Büchern sind
zu führen: 1. das Amtsgrundbuch, in welches
die für die Rechnungsführung auf längere Zeit
maßgebenden Rechtsverhältnisse einzutragen sind ;
2. das Kassentagbuch, in welches alle Ein-
nahmen und Ausgaben sofort bei ihrem tatsäch-
lichen Vollzug nach der Zeitfolge eingetragen
werden müssen; 3. das-Hauptbuch, in welchem
die Einnahmen und Ausgaben nach ihrem Gegen-
stard in den vorher angelegten Abteilungen zu
vermerken sind ; 4. das Vormerkungsbuch,das
zur Aufnahme rückständiger Forderungen be-
stimmt ist; endlich 5. dasSteuerabrechnungs-
buch. Nach Abschluß des Rechnungsbuchs ist
eine Vermögensberechnung, eine Grund-
stocksberechnung,einSchuldentilgungs-
nachweis und eine Berechnung der verfüg-
baren Restmittel zu fertigen sowie das Vor-
merkungsbuch anzulegen. Für jede verrechnete
Einnahme und Ausgabe muß ein Beleg, der sog.
Rechnungsbeleg, vorhanden sein.
In allen Gemeinden sind die Gemeinderech-
nungen nach dem Verfalltermin abzuschließen und
mindestens eine Woche lang zur öffentlichen Ein-
sicht aufzulegen. In den großen und mittleren
Städten wird hierauf die Rechnung einem von der