181
Gemeinde aufzustellenden Rechnungsverständigen
(Gemeinderevisor), der die niedere Verwal-
tungsdienstprüfung erstanden haben muß, zur
Prüfung übergeben. Nach Erledigung etwaiger
Anstände übergibt der Ortsvorsteher die Rech-
nung den Gemeindekollegien zur Durchsicht und
zur Beschlußfassung über die Anerkennung der
Rechnung und die Entlastung des Rechners
(Rechnungsabhör). Hierauf wird die Rech-
nung der Kreisregierung zur Nachprüfung vor-
gelegt; bei etwaigen Anständen erläßt diese die
notwendigen Verfügungen. In den kleineren
Städten und Landgemeinden dagegen wird die
Rechnung nach ihrer öffentlichen Auflegung den
Gemeindekollegien zur Durchsicht übergeben und
hierauf dem Oberamt zur Prüfung vorgelegt.
Nach Beseitigung der vom Oberamt gefundenen
Anstände wird von den Gemeindekollegien unter
Zustimmung des Oberamts dem Rechner Ent-
lastung erteilt (Rechnungsabhör).
Über die Rechnungs- und Kassenkon-
trolle während des Rechnungsjahrs ent-
hält die Vollz.-Verf. zur Gemeindeordnung aus-
führliche Vorschriften.
10. Die Hilfsbeamten für das Ge-
meinderechnungswesen (Verwaltungs-
aktuare) müssen die niedere oder höhere Ver-
waltungsdienstprüfung im Departement des Innern
erstanden haben. Die Verwaltungsaktuare sind
Beamte der Amtskörperschaft und haben die Auf-
gabe, in kleineren Städten und Landgemeinden die
Ortsvorsteher und Gemeindepfleger in den diesen
obliegenden Geschäften der Vermögensverwaltung
zu unterstützen. Sie werden durch die Amtsver-
sammlung mit Genehmigung der Kreisregierung
bestellt. Zu diesem Zweck werden die in Be-
tracht kommenden Gemeinden jedes Oberamts-