Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

182 
bezirks durch die Kreisregierung auf den Vor- 
schlag des Bezirksrats in Verwaltungsbezirke ein- 
geteilt, für deren jeden ein Verwaltungsaktuar zu 
bestellen ist. Die Belohnung der Verwaltungs- 
aktuare wird von der Amtsversammlung mit Ge- 
nehmigung der Kreisregierung innerhalb des in 
der Vollzugsverfügung aufgestellten Rahmens be- 
stimmt. Die von den betreffenden (Gremeinden an 
die Amtskörperschaft zu bezahlenden Vergütun- 
gen werden von der Kreisregierung festgesetzt. 
Die Verwaltungsaktuare sind übrigens in den 
anderen Zweigen der Verwaltung die Vertrauens- 
männer der Ortsvorsteher kleinerer Gemeinden 
und haben so einen über ihre eigentliche Aufgabe 
hinausgehenden Einfluß auf die Gemeinde- und 
Bezirksverwaltung. 
IX. Die Gemeindesteuern. Nach dem Gesetz 
vom 8. August 1903 betr. die Besteuerungsrechte 
der Gemeinden und Amtskörperschaften (Reg.-Bl. 
S. 397) sind die Gemeinden zur Erhebung folgen- 
der Steuern befugt: 
l. Die Gemeindeumlage auf Grund- 
eigentum, Gebäude und Gewerbe, der sog. 
Gemeindeschaden. Reichen zur Deckung der 
Ausgaben die Erträgnisse des Gemeindevermögens 
und die unter Ziffer 2—7 genannten Steuern nicht 
aus, so ist der Fehlbetrag durch Umlage auf die 
zur Gemeinde gehörigen Grundstücke, Gebäude 
und Gewerbe aufzubringen, und zwar ohne irgend- 
welche Beschränkung. Maßgebend für die Um- 
lage ist neben dem Gesetz vom 8. August 1903 
betr. die Besteuerungsrechte der Gemeinden das 
Gesetz betr. die Grund-, Gebäude- und Gewerbe- 
steuer vqm 8. August 1903 (Reg.-Bl. S. 344). Der 
Umlage werden die staatlichen Steuerkataster, 
d.h. die Verzeichnisse der steuerpflichtigen Grund. 
stücke, Gebäude und Gewerbe zugrunde gelegt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.