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Die Leitung der Katastrierung der nur gemeinde-
steuerpflichtigen Grundstücke, Gebäude und Ge-
werbe sowie die Erledigung von Beschwerden ge-
schieht durch das Steuerkollegium, Abteilung für
direkte Steuern, welches zu diesem Zweck durch
zwei von dem Ministerium des Innern aus dem
Kreise der Körperschaftsbeamten oder der Mit-
glieder der körperschaftlichen Kollegien beizu-
gebende stimmberechtigte Mitglieder verstärkt
wird. Von der Gemeindeumlage sind befreit die
zur Krondotation (8 12,III) gehörigen Schlösser
mit Gärten und Anlagen sowie der Betrieb der
staatlichen Verkehrsanstalten, mit Ausnahme der
angebauten oder nicht angebauten Grundstücke
und Gebäude.
Die Gemeinden (diejenigen unter 10000 Ein-
wohnern aber nur mit Genehmigung der Ministe-
rien des Innern und der Finanzen) sind befugt, die
Bauplätze durch Erhöhung ihres Umlageanteils
in der Form von Zuschlägen zum Grundsteuer-
kapital nach Maßgabe ihres Verkaufswerts in
stärkerem Maße zur Besteuerung heranzuziehen.
Außerdem sind die Gemeinden verpflichtet,
eine Warenhaussteuer in der Form einer Er-
höhung des aus dem Gewerbekataster sich er-
gebenden Umlageanteils zu erheben, und zwar
nach Maßgabe des im Warengeschäft erzielten
Jahresumsatzes. Diese Steuer trifft diejenigen
gewerblichen Unternehmungen, welche sich mit
dem Großbetrieb des Kleinhandels mit Waren
verschiedener Gattung in der Art der Waren-
häuser, Großbasare, Abzahlungs-, Versteigerungs-
und Versandgeschäfte befassen. Der Ansatz der
Steuer beginnt in Gemeinden bis zu 10000 Ein-
wohnern bei einem Jahresumsatz von 80000 Mark,
von mehr als 10000 bis zu 50000 Einwohnern bei
einem Jahresumsatz von 150000 Mark, von mehr