Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Die Leitung der Katastrierung der nur gemeinde- 
steuerpflichtigen Grundstücke, Gebäude und Ge- 
werbe sowie die Erledigung von Beschwerden ge- 
schieht durch das Steuerkollegium, Abteilung für 
direkte Steuern, welches zu diesem Zweck durch 
zwei von dem Ministerium des Innern aus dem 
Kreise der Körperschaftsbeamten oder der Mit- 
glieder der körperschaftlichen Kollegien beizu- 
gebende stimmberechtigte Mitglieder verstärkt 
wird. Von der Gemeindeumlage sind befreit die 
zur Krondotation (8 12,III) gehörigen Schlösser 
mit Gärten und Anlagen sowie der Betrieb der 
staatlichen Verkehrsanstalten, mit Ausnahme der 
angebauten oder nicht angebauten Grundstücke 
und Gebäude. 
Die Gemeinden (diejenigen unter 10000 Ein- 
wohnern aber nur mit Genehmigung der Ministe- 
rien des Innern und der Finanzen) sind befugt, die 
Bauplätze durch Erhöhung ihres Umlageanteils 
in der Form von Zuschlägen zum Grundsteuer- 
kapital nach Maßgabe ihres Verkaufswerts in 
stärkerem Maße zur Besteuerung heranzuziehen. 
Außerdem sind die Gemeinden verpflichtet, 
eine Warenhaussteuer in der Form einer Er- 
höhung des aus dem Gewerbekataster sich er- 
gebenden Umlageanteils zu erheben, und zwar 
nach Maßgabe des im Warengeschäft erzielten 
Jahresumsatzes. Diese Steuer trifft diejenigen 
gewerblichen Unternehmungen, welche sich mit 
dem Großbetrieb des Kleinhandels mit Waren 
verschiedener Gattung in der Art der Waren- 
häuser, Großbasare, Abzahlungs-, Versteigerungs- 
und Versandgeschäfte befassen. Der Ansatz der 
Steuer beginnt in Gemeinden bis zu 10000 Ein- 
wohnern bei einem Jahresumsatz von 80000 Mark, 
von mehr als 10000 bis zu 50000 Einwohnern bei 
einem Jahresumsatz von 150000 Mark, von mehr
	        
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