Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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als 50000 Einwohnern bei einem Jahresumsatz 
von 200000 Mark. 
Diejenigen Gemeinden, welche den Gemeinde- 
schaden umlegen, haben außerdem für die Ge- 
meinde eine Wandergewerbesteuer in der 
Form von Zuschlägen zu der staatlichen Wander- 
gewerbesteuer zu erheben nach den Vorschriften 
der Art. 27—34 des Wandergewerbesteuergesetzes 
vom 15. Dezember 1899 (Reg.-Bl. S. 1163) und des 
Art. 58 des Gemeindesteuergesetzes. Der Besteue- 
rung unterworfen sind die Wanderlager und solche 
Wandergewerbetreibende, die in der Gemeinde 
wohnen. 
2. DieGemeindekapitalsteuer muß von 
denjenigen Gemeinden, welche Gemeindeschaden 
umlegen, erhoben werden, und zwar in Form eines 
Zuschlags zur staatlichen Kapitalsteuer. Sie be- 
trägt in Prozenten des steuerbaren Kapitalertrags 
die Hälfte des Prozentsatzes, in welchem das 
Grund-, Gebäude- und Gewerbekataster zur Ge- 
meindeumlage herangezogen wird, darf jedoch 1%o 
des steuerbaren Kapitalertrags nicht übersteigen. 
8. Dießemeindeeinkommensteuerdarf 
neben dem Gemeindeschaden in Form eines Zu- 
schlags zu der staatlichen Einkommensteuer er- 
hoben werden, wenn dieser mehr als 2% der Ge- 
samtkatastersumme beträgt und muß erhoben 
werden, wenn er mehr als 6% beträgt. Sie ist in 
Prozenten der Einheitssätze der staatlichen Ein- 
kommensteuer festzusetzen und darf 500% der- 
selben nicht übersteigen. Der Steuerpflicht unter- 
liegen auch der Staat und die von ihm unter- 
haltenen Anstalten mit dem Einkommen aus ihrem 
Grund- und Gebäudebesitz und Gewerbebetrieb 
mit Ausnahme des Einkommens aus dem Betrieb 
der staatlichen Verkehrsanstalten und aus dem 
diesem Betrieb dienenden Grund- und Gebäude-
	        
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