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als 50000 Einwohnern bei einem Jahresumsatz
von 200000 Mark.
Diejenigen Gemeinden, welche den Gemeinde-
schaden umlegen, haben außerdem für die Ge-
meinde eine Wandergewerbesteuer in der
Form von Zuschlägen zu der staatlichen Wander-
gewerbesteuer zu erheben nach den Vorschriften
der Art. 27—34 des Wandergewerbesteuergesetzes
vom 15. Dezember 1899 (Reg.-Bl. S. 1163) und des
Art. 58 des Gemeindesteuergesetzes. Der Besteue-
rung unterworfen sind die Wanderlager und solche
Wandergewerbetreibende, die in der Gemeinde
wohnen.
2. DieGemeindekapitalsteuer muß von
denjenigen Gemeinden, welche Gemeindeschaden
umlegen, erhoben werden, und zwar in Form eines
Zuschlags zur staatlichen Kapitalsteuer. Sie be-
trägt in Prozenten des steuerbaren Kapitalertrags
die Hälfte des Prozentsatzes, in welchem das
Grund-, Gebäude- und Gewerbekataster zur Ge-
meindeumlage herangezogen wird, darf jedoch 1%o
des steuerbaren Kapitalertrags nicht übersteigen.
8. Dießemeindeeinkommensteuerdarf
neben dem Gemeindeschaden in Form eines Zu-
schlags zu der staatlichen Einkommensteuer er-
hoben werden, wenn dieser mehr als 2% der Ge-
samtkatastersumme beträgt und muß erhoben
werden, wenn er mehr als 6% beträgt. Sie ist in
Prozenten der Einheitssätze der staatlichen Ein-
kommensteuer festzusetzen und darf 500% der-
selben nicht übersteigen. Der Steuerpflicht unter-
liegen auch der Staat und die von ihm unter-
haltenen Anstalten mit dem Einkommen aus ihrem
Grund- und Gebäudebesitz und Gewerbebetrieb
mit Ausnahme des Einkommens aus dem Betrieb
der staatlichen Verkehrsanstalten und aus dem
diesem Betrieb dienenden Grund- und Gebäude-