Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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besitz sowie die Reichsbankhauptstelle nebst ihren 
Zweiganstalten. 
4. Die Wohnsteuer darf neben dem Ge- 
meindeschaden erhoben werden, wenn dieser mehr 
als 2% der Gesamtkatastersumme beträgt und 
muß erhoben werden, wenn er mehr als 6% be- 
trägt. Steuerpflichtig sind alle im Gemeindebezirk 
wohnenden und selbständig auf eigene Rechnung 
lebenden Personen, welche in der Gemeinde am 
1. April ihren Wohnsitz haben. Die Wohnsteuer 
ist eine Personalabgabe und beträgt für einen 
Mann 2 Mark, für eine selbständige Frau 1 Mark. 
Sie verjährt'in 3 Jahren. 
5. Die Einführung von Verbrauchsab- 
gaben auf Bier, Gas und Elektrizität 
kann von den Ministerien des Innern und der 
Finanzen denjenigen Gemeinden gestattet werden, 
in welchen der Gemeindeschaden mehr als 40% der 
Gesamtkataster beträgt, aber nur insolange, als 
er nicht unter 2% sinkt. Der Höchstbetrag der 
Bierabgabe richtet sich nach den jeweiligen reichs- 
rechtlichen Bestimmungen und beläuft sich hier- 
nach (deutscher Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 
1867; Reichsverfassung Art. 40) auf 65 Pfennig _ 
für das Hektoliter; der Höchstbetrag der Gas- 
abgabe ist 4 Pfennig für den Kubikmeter, der 
Elektrizitätsabgabe 15 Pfennig für 1000 Watt- 
stunden. Von der Gas- und Elektrizitätsabgabe 
bleibt der Verbrauch für Zwecke der Zivilliste 
und der Staatsanstalten sowie jeder Verbrauch, 
der zur Erzeugung von Betriebskraft dient, frei. 
Eine von den bürgerlichen Kollegien mit Ge- 
nehmigung der Ministerien des Innern und der 
Finanzen zu erlassende Abgabenordnung hat die 
näheren Vorschriften zu geben. 
6. DieGrundstücksumsatzsteuer kann 
von den Ministerien des Innern und der Finanzen
	        
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