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einem Ausschuß übertragen werden, der aus
dem Ortsvorsteher und 2—4 weiteren,: vom Ge-
meinderat je auf die Dauer von 2 Jahren aus
seiner Mitte zu wählenden Mitgliedern besteht.
Bei den unter Ziffer 3 genannten Stiftungen treten
die Ortsgeistlichen des bei der Verwaltung der
Stiftung beteiligten Bekenntnisses zu dem Aus-
schuß hinzu. Die Verwaltung der Gemeinde-
stiftungen ist von derjenigen des Gemeindever-
mögens getrennt zu halten. Dem Ermessen
des Gemeinderats ist es überlassen, ob er für
dieselbe besondere Rechner (Stiftungspfleger)
bestellen oder ihre Verwaltung dem Gemeinde-
pfleger übertragen will. Die Vereinigung mehrerer
Stiftungen zu einem gemeinschaftlichen
Stiftungsvermögen kann unter gewissen Vor-
aussetzungen von den GemeindekoNegien mit Ge-
nehmigung des Oberamts, in den großen und
mittleren Städten mit Genehmigung der Kreis-
regierung beschlossen werden. Das Grund-
stocksvermögen der Stiftungen ist unge-
schmälert zu erhalten. Die Erträgnisse des
Stiftungsvermögens dürfen zu keinen anderen Aus-
gaben als zur Bestreitung der durch die Ver-
waltung entstehenden Kosten und zur Erfüllung
der vom Stifter bestimmten Zwecke der Stiftung
verwendet werden. Die Verwaltung erfolgt auf
Grund eines jährlichen Voranschlags,
welcher für die großen und mittleren Städte der
Prüfung und Vollziehbarkeitserklärung der Kreis-
regierung, für die übrigen Gemeinden der des
Oberamts unterliegt. In gewissen Fällen ist zu
den Beschlüssen des Gemeinderats die Zustim-
mung des Bürgerausschusses erforderlich.
Im übrigen gelten für die Verwaltung der Stif-
tingen die unter VIll dargest l1lten Bestimmungen.
XI. Die Verwaltung der Ortspolizei (vgl.