Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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einem Ausschuß übertragen werden, der aus 
dem Ortsvorsteher und 2—4 weiteren,: vom Ge- 
meinderat je auf die Dauer von 2 Jahren aus 
seiner Mitte zu wählenden Mitgliedern besteht. 
Bei den unter Ziffer 3 genannten Stiftungen treten 
die Ortsgeistlichen des bei der Verwaltung der 
Stiftung beteiligten Bekenntnisses zu dem Aus- 
schuß hinzu. Die Verwaltung der Gemeinde- 
stiftungen ist von derjenigen des Gemeindever- 
mögens getrennt zu halten. Dem Ermessen 
des Gemeinderats ist es überlassen, ob er für 
dieselbe besondere Rechner (Stiftungspfleger) 
bestellen oder ihre Verwaltung dem Gemeinde- 
pfleger übertragen will. Die Vereinigung mehrerer 
Stiftungen zu einem gemeinschaftlichen 
Stiftungsvermögen kann unter gewissen Vor- 
aussetzungen von den GemeindekoNegien mit Ge- 
nehmigung des Oberamts, in den großen und 
mittleren Städten mit Genehmigung der Kreis- 
regierung beschlossen werden. Das Grund- 
stocksvermögen der Stiftungen ist unge- 
schmälert zu erhalten. Die Erträgnisse des 
Stiftungsvermögens dürfen zu keinen anderen Aus- 
gaben als zur Bestreitung der durch die Ver- 
waltung entstehenden Kosten und zur Erfüllung 
der vom Stifter bestimmten Zwecke der Stiftung 
verwendet werden. Die Verwaltung erfolgt auf 
Grund eines jährlichen Voranschlags, 
welcher für die großen und mittleren Städte der 
Prüfung und Vollziehbarkeitserklärung der Kreis- 
regierung, für die übrigen Gemeinden der des 
Oberamts unterliegt. In gewissen Fällen ist zu 
den Beschlüssen des Gemeinderats die Zustim- 
mung des Bürgerausschusses erforderlich. 
Im übrigen gelten für die Verwaltung der Stif- 
tingen die unter VIll dargest l1lten Bestimmungen. 
XI. Die Verwaltung der Ortspolizei (vgl.
	        
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