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wenn ihnen die Polizeiverwaltung im ganzen über-
tragen werden soll, in den großen Städten die
Prüfung für den höheren Justiz- oder Verwal-
tungsdienst, im übrigen mindestens die niedere
Dienstprüfung im Departement der Justiz oder
des Innern erstanden haben. Wegen der Orts-
polizei in Teilgemeinden vgl. XIII. Jede Ge-
meinde muß die Kosten der örtlichen Polizeiver-
waltung bestreiten, namentlich auch die erforder-
liche Zahl geeigneter Schutzmänner, Feldschützen
u. dergl. aufstellen, sowie die erforderliche Zahl
örtlicher Gefängnisse einrichten. Die von den
Gemeindebehörden angesetzten Geldstrafen fließen
in die Gemeindekasse, sofern nicht eine andere
Kasse bezugsberechtigt ist.
XI. Gemischte Gemeindebehörden. Diese
Behörden sind mit Rücksicht darauf, daß sie ge-
meinsame Aufgaben des Staats, der Kirche und
der Gemeinde erfüllen, aus Mitgliedern der Ge-
meindeverwaltung und aus kirchlichen bzw. staat-
lichen Beamten zusammengesetzt. Es sind ein-
gesetzt:
1. Der durch Ortsgeistliche ver-
stärkte Gemeinderat zwecks Verwaltung der
unter X,3 aufgeführten Stiftungen sowie der zur
Verwaltung dieser Stiftungen gebildete Aus-
schuß; vgl. X.
2. Die Ortsarmenbehörde (Ausführungs-
gesetz zum Unterstützungswohnsitzgesetz vom
17. April 1873, Art. 9 und 10, sowie Gemeinde-
ordnung Art. 10, 31 und 72) zur Verwaltung des
Armenwesens, wozu auch die Verwaltung der aus-
schließlich dem Zweck der öffentlichen Armen-
unterstützung gewidmeten Stiftungen gehört. Sie
besteht aus dem Gemeinderat und den ersten Orts-
geistlichen jedes Bekenntnisses und, sofern in der
Gemeinde mehrere Parochien vorhanden sind, aus