Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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und Realschulen einer Gemeinde, soweit sie 
nicht infolge ihrer hauptsächlichen Unterhaltung 
durch den Staat der Oberstudienbehörde unmittel- 
bar unterstellt sind, besteht als nächste örtliche 
Aufsichtsbehörde nach dem Gesetz vom 1. Juli 
1876 (Reg.-Bl. S. 267) die sog. Studienkom- 
mission, welche aus dem Ortsvorsteher, einem 
Ortsgeistlichen, in paritätischen Gemeinden einem 
Geistlichen jeder Konfession, aus dem Schulvor- 
stand bzw. sämtlichen Hauptlehrern und aus 3 
oder 4 weiteren von den bürgerlichen Kollegien 
gewählten Mitgliedern besteht. 
4. Die aus Ortsvorsteher und Ortsgeistlichem 
bestehenden gemeinschaftlichen Ämter sind 
mit dem Inkrafttreten der Gemeindeordnung 
(1. Dez. 1907) weggefallen. 
XIII. Zusammengesetzte Gemeinden (Art. 
168 ff. der Gemeindeordnung). Wenn eine Ge- 
meinde aus mehreren Orten zusammengesetzt ist, 
welche sämtlich oder teilweise entweder 1. mit 
einer eigenen Markung versehen sind und den 
aus dem Markungsbesitz entspringenden Aufwand 
selbst zu tragen haben; oder 2. ein besonderes, für 
Gemeindezwecke bestimmtes Ortsvermögen in 
eigener Verwaltung besitzen, so redet man von 
zusammengesetzten Gemeinden. Die unter Ziffer 
lund2 genannten Orte heißen Teilgemeinden, 
die ganze Gemeinde selbst Gesamtgemeinde. 
Zum Wirkungskreis der Organe der Gesamt- 
gemeinde gehört die Verwaltung der gerichtlichen 
und polizeilichen Angelegenheiten innerhalb des 
ganzen Gemeindebezirks; die Teilgemeinden haben 
jedoch das Recht, zum Schutz des Eigentums Feld- 
und Waldschützen, Nachtwächter usw. aufzu- 
stellen. Außerdem haben die Gesamtgemeinden 
alle sonstigen, die Gesamtgemeinde oder einzelne 
Teile derselben berührenden Gemeindeangelegen-
	        
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