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und Realschulen einer Gemeinde, soweit sie
nicht infolge ihrer hauptsächlichen Unterhaltung
durch den Staat der Oberstudienbehörde unmittel-
bar unterstellt sind, besteht als nächste örtliche
Aufsichtsbehörde nach dem Gesetz vom 1. Juli
1876 (Reg.-Bl. S. 267) die sog. Studienkom-
mission, welche aus dem Ortsvorsteher, einem
Ortsgeistlichen, in paritätischen Gemeinden einem
Geistlichen jeder Konfession, aus dem Schulvor-
stand bzw. sämtlichen Hauptlehrern und aus 3
oder 4 weiteren von den bürgerlichen Kollegien
gewählten Mitgliedern besteht.
4. Die aus Ortsvorsteher und Ortsgeistlichem
bestehenden gemeinschaftlichen Ämter sind
mit dem Inkrafttreten der Gemeindeordnung
(1. Dez. 1907) weggefallen.
XIII. Zusammengesetzte Gemeinden (Art.
168 ff. der Gemeindeordnung). Wenn eine Ge-
meinde aus mehreren Orten zusammengesetzt ist,
welche sämtlich oder teilweise entweder 1. mit
einer eigenen Markung versehen sind und den
aus dem Markungsbesitz entspringenden Aufwand
selbst zu tragen haben; oder 2. ein besonderes, für
Gemeindezwecke bestimmtes Ortsvermögen in
eigener Verwaltung besitzen, so redet man von
zusammengesetzten Gemeinden. Die unter Ziffer
lund2 genannten Orte heißen Teilgemeinden,
die ganze Gemeinde selbst Gesamtgemeinde.
Zum Wirkungskreis der Organe der Gesamt-
gemeinde gehört die Verwaltung der gerichtlichen
und polizeilichen Angelegenheiten innerhalb des
ganzen Gemeindebezirks; die Teilgemeinden haben
jedoch das Recht, zum Schutz des Eigentums Feld-
und Waldschützen, Nachtwächter usw. aufzu-
stellen. Außerdem haben die Gesamtgemeinden
alle sonstigen, die Gesamtgemeinde oder einzelne
Teile derselben berührenden Gemeindeangelegen-