Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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heiten zu besorgen mit Ausnahme der örtlichen 
Angelegenheiten der Teilgemeinden, soweit nicht 
deren Wahrung durch Vertrag oder Herkommen 
ebenfalls der Gesamtgemeinde übertragen ist. Die 
Verhältnisse der zusammengesetzten Gemeinden 
werden durch eine Satzung der Gesamtgemeinde 
näher geregelt; sie wird von den Gesamtgemeinde- 
kollegien mit Genehmigung der Kreisregierung 
festgestellt. Die Vertretung der Teilgemeinde und 
die Verwaltung ihrer örtlichen Angelegenheiten 
kommt in denjenigen Teilgemeinden, welche min- 
destens 20 zur Teilnahme an den Wahlen der Teil- 
gemeinde berechtigte Gemeindebürger zählen, 
einem Teilgemeinderat von mindestens 3 Mit- 
gliedern zu. In denjenigen Teilgemeinden, welche 
mehr als 500 Einwohner zählen, steht dem Teil- 
gemeinderat ein Teilbürgerausschuß von 
gleicher Mitgliederzahl zur Seite In Teil- 
gemeinden, welche nicht 20 wahlberechtigte Ge- 
meindebürger haben, tritt an die Stelle des Teil- 
gemeinderats, sofern nicht ein solcher bestellt ist, 
die Teilgemeindeversammlung, d. h. die 
Gesamtheit der in örtlichen Angelegenheiten 
stimmberechtigten Gemeindebürger. In jeder Teil- 
gemeinde, welche nicht Sitz des Ortsvorstehers 
ist, muß ein Teilgemeindevorsteher, der sog. An- 
walt, aufgestellt werden, der auf 6 Jahre durch 
Wahl teils der Teilgemeindebürger (wenn mehr 
als 10 vorhanden sind), teils des Gesamtgemeinde- 
rats bestellt wird mit Bestätigung der staatlichen 
Aufsichtsbehörde. Der Anwalt ist berechtigt, in 
dringenden Fällen polizeiliche Vorkehrungen zu 
treffen, er ist namentlich ‚befugt, durchreisende 
Personen wegen Verfehlungen gegen die Straßen- 
und Feldpolizei mit Geldstrafe bis zu 5 Mark zu 
bestrafen. 
XIV. Gemeindeverbände (Gemeindeordnung
	        
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