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heiten zu besorgen mit Ausnahme der örtlichen
Angelegenheiten der Teilgemeinden, soweit nicht
deren Wahrung durch Vertrag oder Herkommen
ebenfalls der Gesamtgemeinde übertragen ist. Die
Verhältnisse der zusammengesetzten Gemeinden
werden durch eine Satzung der Gesamtgemeinde
näher geregelt; sie wird von den Gesamtgemeinde-
kollegien mit Genehmigung der Kreisregierung
festgestellt. Die Vertretung der Teilgemeinde und
die Verwaltung ihrer örtlichen Angelegenheiten
kommt in denjenigen Teilgemeinden, welche min-
destens 20 zur Teilnahme an den Wahlen der Teil-
gemeinde berechtigte Gemeindebürger zählen,
einem Teilgemeinderat von mindestens 3 Mit-
gliedern zu. In denjenigen Teilgemeinden, welche
mehr als 500 Einwohner zählen, steht dem Teil-
gemeinderat ein Teilbürgerausschuß von
gleicher Mitgliederzahl zur Seite In Teil-
gemeinden, welche nicht 20 wahlberechtigte Ge-
meindebürger haben, tritt an die Stelle des Teil-
gemeinderats, sofern nicht ein solcher bestellt ist,
die Teilgemeindeversammlung, d. h. die
Gesamtheit der in örtlichen Angelegenheiten
stimmberechtigten Gemeindebürger. In jeder Teil-
gemeinde, welche nicht Sitz des Ortsvorstehers
ist, muß ein Teilgemeindevorsteher, der sog. An-
walt, aufgestellt werden, der auf 6 Jahre durch
Wahl teils der Teilgemeindebürger (wenn mehr
als 10 vorhanden sind), teils des Gesamtgemeinde-
rats bestellt wird mit Bestätigung der staatlichen
Aufsichtsbehörde. Der Anwalt ist berechtigt, in
dringenden Fällen polizeiliche Vorkehrungen zu
treffen, er ist namentlich ‚befugt, durchreisende
Personen wegen Verfehlungen gegen die Straßen-
und Feldpolizei mit Geldstrafe bis zu 5 Mark zu
bestrafen.
XIV. Gemeindeverbände (Gemeindeordnung