Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Art. 184). Behufs besserer Erfüllung bestimmter 
dauernder Gemeindezwecke, z. B. der Herstellung 
von Wasserleitungen, der Unterhaltung der Nach- 
barschaftsstraßen u. dergl. können sich mehrere 
Gemeinden durch freiwillige, mit Genehmigung 
der Kreisregierung geschlossene Übereinkunft zu 
körperschaftlichen Verbänden vereinigen. Die 
Verwaltung dieser Verbände wird durch eine 
zwischen den beteiligten Gemeindekollegien zu 
vereinbarende Satzung geregelt. Streitigkeiten, 
welche die öffentlich-rechtlichen Beziehungen des 
Verbands zu den beteiligten Gemeinden oder dieser 
untereinander betreffen, werden von den Verwal- 
tungsgerichten (1. Instanz Kreisregierung; 2. In- 
stanz Verwaltungsgerichtshof) entschieden. 
XV. Die Staatsaufsicht (Gemeindeordnung 
Art. 185ff.), von der in $ 65 der V.U. die Rede 
ist, wird, soweit die Polizeiverwaltung in 
Betracht kommt, in allen Gemeinden von den 
Oberämtern (in Stuttgart der Stadtdirektion) ge- 
führt unter der Oberaufsicht der Kreisregierung 
und des Ministeriums des Innern; der Bezirksrat 
hat in denjenigen Fällen mitzuwirken, in denen 
dies durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben 
ist. Auf den anderen Verwaltungsgebieten wird 
die Staatsaufsicht unter Oberaufsicht des Ministe- 
riums des Innern in den großen und mittleren 
Städten durch die Kreisregierung, in den übrigen 
Gemeinden zunächst durch das Oberamt und in 
den gesetzlich bestimmten Fällen durch den Be- 
zirksrat ausgeübt. Außerdem sind in gerichtlichen 
Angelegenheiten die staatlichen Gerichte als Auf- 
sichtsbehörden tätig. In einer Reihe von Fällen 
ist zur Gültigkeit der Beschlüsse des Gemeinderats 
die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforder- 
lich. Die Aufsicht über die Verwaltung der Ge- 
meindestiftungen wird unter der Oberaufsicht des
	        
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