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Art. 184). Behufs besserer Erfüllung bestimmter
dauernder Gemeindezwecke, z. B. der Herstellung
von Wasserleitungen, der Unterhaltung der Nach-
barschaftsstraßen u. dergl. können sich mehrere
Gemeinden durch freiwillige, mit Genehmigung
der Kreisregierung geschlossene Übereinkunft zu
körperschaftlichen Verbänden vereinigen. Die
Verwaltung dieser Verbände wird durch eine
zwischen den beteiligten Gemeindekollegien zu
vereinbarende Satzung geregelt. Streitigkeiten,
welche die öffentlich-rechtlichen Beziehungen des
Verbands zu den beteiligten Gemeinden oder dieser
untereinander betreffen, werden von den Verwal-
tungsgerichten (1. Instanz Kreisregierung; 2. In-
stanz Verwaltungsgerichtshof) entschieden.
XV. Die Staatsaufsicht (Gemeindeordnung
Art. 185ff.), von der in $ 65 der V.U. die Rede
ist, wird, soweit die Polizeiverwaltung in
Betracht kommt, in allen Gemeinden von den
Oberämtern (in Stuttgart der Stadtdirektion) ge-
führt unter der Oberaufsicht der Kreisregierung
und des Ministeriums des Innern; der Bezirksrat
hat in denjenigen Fällen mitzuwirken, in denen
dies durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben
ist. Auf den anderen Verwaltungsgebieten wird
die Staatsaufsicht unter Oberaufsicht des Ministe-
riums des Innern in den großen und mittleren
Städten durch die Kreisregierung, in den übrigen
Gemeinden zunächst durch das Oberamt und in
den gesetzlich bestimmten Fällen durch den Be-
zirksrat ausgeübt. Außerdem sind in gerichtlichen
Angelegenheiten die staatlichen Gerichte als Auf-
sichtsbehörden tätig. In einer Reihe von Fällen
ist zur Gültigkeit der Beschlüsse des Gemeinderats
die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforder-
lich. Die Aufsicht über die Verwaltung der Ge-
meindestiftungen wird unter der Oberaufsicht des