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Souveränität nimmt Württemberg nach Maßgabe
der Reichsverfassung an der Souveränität des
Reichs über das ganze Reichsgebiet teil.
Im Bundesrat führt Württemberg 4 Stim-
men, in den Reichstag werden in Württemberg
17 Abgeordnete gewählt. Der Rang des König-
reichs Württemberg unter den deutschen Staaten
ist nach Artikel 6 der Reichsverfassung hinter
dem Königreich Sachsen und vor dem Großherzog-
tum Baden; es kommt also an 4. Stelle.
Im Verhältnis zum Reich hat sich Württem-
berg beim Eintritt in dasselbe einige besondere
Hoheitsrechte vorbehalten, die in den übrigen
deutschen Bundesstaaten dem Reiche zustehen und
die es nach Artikel 73 Absatz 2 der Reichs-
verfassung ohne seine Zustimmung nicht verlieren
kann. Diesesog. Reservatrechte sind folgende:
l. Die Bestimmungen der Reichsverfassung
über das Reichskriegswesen kommen
in Württemberg nach den Bestimmungen
der Militärkonvention vom 21./25. No-
vember 1870 in Anwendung; siehe hierüber
8 48.
2. Bezüglich des Post- und Telegraphen-
wesens hat sich Württemberg die eigene
Verwaltung vorbehalten; die Einschrän-
kungen dieses Rechts sind in & 33,1I dar-
gestellt.
8. Auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens
soll die Einführung des Einpfennigsatzes
in Württemberg nicht ohne dessen Zu-
stimmung erfolgen; vgl. 8 53, Ill.
4. Die Besteuerung des inländischen Biers
und der Ertrag daraus verbleibt Württem-
berg nach Artikel 35 Absatz 2 der Reichs-
verfassung; auf das Recht der selbständigen
Besteuerung des Branntweins hat es im