Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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4 28. .Die Amtskörperschaften. 
1. V.U. SS 62—69. 
2. Bezirksordnung vom 28. Juli 1906 (Reg.-Bl. S. 442) nebst 
Vollzugsverfügung vom 30. Oktober 1907 (Reg.-Bl. S. 643). 
3. Vgl. ferner die zu $27 genannten Gesetze sowie die 
dort genannte Literatur. 
Die gleichzeitig mit der Gemeindeordnung ($ 28) erlas- 
sene, am 1. Dezember 1907 in Kraft getretene Bezirksordnung 
teilt die Vorzüge der ersteren; neugeschaffen hat sie den 
Bezirksrat. Als Mangel ist namentlich zu bezeichnen, 
daß die Bezirksordnung nicht nur die Verwaltung der Amts- 
körperschaften, sondern auch die staatliche Bezirksverwaltung 
durch die Oberämter umfaßt, also einen Teil derjenigen 
Angelegenheiten, welche in einem die Verwaltung des Innern 
regelnden, in Württ. noch fehlenden Allgemeinen Landes- 
verwaltungsgesetz zu behandeln wären. Diese Ver- 
quickung von Staats- und Selbstverwaltung ist insbesondere 
deshalb nicht glücklich, weil so bezüglich der wichtigen 
Verwaltung des Innern wieder ein Stückwerk geschaffen ist, 
das einer gründlichen, allerdings schwierigen gesetzlichen 
Regelung des mangelhaften Rechts der inneren Staatsver- 
waltung Württ.im Wege steht. Außerdem hat die Zusammen- 
fassung der körperschaftlichen und staatlichen Bezirkever- 
waltung in eisem Gesetz den ganz unglücklichen und rasch 
zu einem Schlagwort gewordenen Gedanken einer „Kreis- 
ordnung“ erzeugt, welche, wie sie auch ausfallen möge, nur 
eine weitere Rechtsverwirrung und Komplizierung der Ver- 
waltung bringen wird, im besten Fall aber Flickarbeit blei- 
ben muß. 
Die Ausgestaltung der 4 Kreise zu Selbstverwaltungs- 
körpern ist in einem Lande von der Größe Württ. überflüssig 
und stört nur die rasche Abwicklung der Geschäfte. Über- 
haupt weist gerade die Einführung des Bezirksrats auf die 
energische Wiederaufnahme einer früher lebhaft vertretenen 
Forderung hin, nämlich auf die Beseitigung der Kreis- 
verwaltung, d. h. also Aufhebung der Kreisregierungen. Der 
Bezirksrat ist bei den Aufgaben, die ihm gegenwärtig über- 
tragen sind (vgl. IV), zwar wohl lebensfähig, kann aber nicht 
die Bedeutung erlangen, die man ihm wünschen muß. Man 
wird früher oder später dazu übergehen müssen, ihm weitere 
Aufgaben, insbesondere auch solche aus dem Geschäftskreis 
der Kreisregierungen, einschließlich der verwaltungsgericht- 
lichen Funktionen in einer Reihe von Fällen zuzuweisen, 
Vermeiden läßt sich bei einer Beseitigung der Kreisregierungen 
allerdings nicht, daß auch dem Ministerium des Innern
	        
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