Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

197 
einige Aufgaben aus dem Geschäftskreis der Kreisregierungen 
zugeschieden werden. Zu einer Überlastung des Ministers 
mit Kleinarbeit wird dies bei einer richtigen Organisation 
des Ministeriums des Innern nicht führen; zudem können 
die Ministerien eines Landes von der Größe Württ. sehr 
wohl auch Aufgaben übernehmen, die man den Ministerien 
großer Staaten nicht überweisen kann. Die gegenwärtige 
Organisation des Ministeriums des Innern allerdings ist für 
die neuen Aufgaben unzulänglich, ist übrigens auch schon 
heute nicht zweckmäßig. Die Zentralmittelstellen, welche 
zwischen der Bezirksverwaltung und dem Ministerium stehen 
(Zentralstelle für Gewerbe und Handel, für Landwirtschaft, 
Medizinalkollegium usw.) haben manche schwere Nachteile 
im Gefolge. Die Forderungen der Geschäftsvereinfachung, 
der Beschleunigung des V-erfahrens, der fortgesetzten Fühlung 
der Beamten aller Behörden mit dem Leben verlangen ihre 
Beseitigung und die Einführung einer Anzahl Abteilungen 
des Ministeriums, die unter einem Direktor alle einfacheren 
Angelegenheiten selbständig erledigen dürfen und einen 
Beirat aus den Kreisen der Bevölkerung zur Seite haben. 
Es ist hier nicht der Ort, diese Gedanken weiter auszuführen; 
wohl aber habe ich es für notwendig gehalten, gegen den ver- 
fehlten Gedanken einer Kreisordnuug Stellung zu nehmen. 
Ob die Ausführung der Bezirksordnung eine moderne innere 
Organisation der Oberämter ($ 34 IV), die bis jetzt im all- 
gemeinen völlig rückständig ist, bringen wird, wird die 
nächste Zeit zeigen. 
I. Die staatsrechtliche Stellung der Amts- 
körperschaften im allgemeinen. Die Amtskörper- 
schaft ist der zur Selbstverwaltung seiner An- 
gelegenheiten berufene, mit Rechtsfähigkeit aus- 
gestattete Verband der zu einem Oberamtsbezirk 
gehörigen Gemeinden. Nach $ 64 der V.U. kann 
eine Veränderung der Bezirkseinteilung, wenn es 
sich dabei um die veränderte Zuteilung bewohnter 
Grundstücke handelt, nur im Weg der Gesetz- 
gebung erfolgen. 
Die Amtskörperschaften haben eine dreifache 
Aufgabe: 
l. Der Amtskörperschaft kommt die Pflege 
der gemeinschaftlichen Interessen der 
Gemeinden und der Angehörigen des Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.