Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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zirks in dem von der Amtsversammlung zu be- 
stimmenden Umfang zu, soweit sie nicht auf be- 
sonderen Gesetzen beruht. In dieser Hinsicht sind 
zu erwähnen gemeinnützige Anstalten und Ein- 
richtungen, wie Sparkassen, Fortbildungsschulen, 
landwirtschaftliche oder gewerbliche Unterrichts- 
kurse, Krankenhäuser, Viehversicherungskassen, 
Anstellung von Ärzten, Wasserbautechnikern, 
Baumaufsehern u. dergl. 
2. Die Amtskörperschaft kann, wenn dies den 
Interessen des Bezirks entspricht, einzelne nach 
Vorschrift der Gesetze den Gemeinden obliegende 
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, mit Aus- 
nahme der Volksschullasten und der Armenlasten 
(vgl. jedoch 8 38, II), den sämtlichen Gemeinden 
des Bezirks ganz oder teilweise abnehmen und 
auf die Amtskörperschaft übernehmen, jedoch nur 
mit 2/, Mehrheit in der Amtsversammlung. 
Die Amtskörperschaft ist befugt, den Gemein- 
den und Angehörigen des Bezirks für den ihnen 
durch Quartierleistung oder durch Naturalleistun- 
gen für die bewaffnete Macht im Frieden oder 
durch Kriegsleistungen erwachsenden Aufwand 
Ersatz insoweit ganz oder teilweise zu gewähren, 
als ihnen für diese Leistungen aus Reichs- oder 
Staatsmitteln Ersatz nicht oder nicht in einem 
dem tatsächlichen Aufwand gleichkommenden Maß 
zuteil wird. 
38. Den Amtskörperschaften ist eine Reihe 
von Geschäften und Lasten für allge- 
meine Staatszwecke auferlegt. In erster Linie 
ist hier die dem württ. Recht eigentümliche Be- 
stimmung zu nennen (V.U. 8115), daß die gesamte 
direkte staatliche Grund-, Gebäude- und Ge- 
werbesteuer durch die Amtskörperschaften kosten- 
frei eingezogen und abgeliefert wird. Die Amts- 
körperschaften haften dem Staat, den Amtskörper-
	        
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