Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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schaften selbst dagegen die Gemeinden für die 
richtige, kostenfreie und rechtzeitige Ablieferung 
der auf sie fallenden Steuerbeträge; etwaige 
Steuerausfälle haben die Gemeinden zu tragen. 
Weiter ist hier zu erwähnen die Verpflichtung 
der Amtskörperschaften zur Erhebung der Bei- 
träge für die allg. Gebäudebrandversicherungs- 
anstalt und die Ausbezahlung der Brandschaden- 
gelder auf ihre Kosten (8 41,III), die Verpflich- 
tung zur Aufbringung der für die Landarmen- 
verbände erforderlichen Mittel ($ 38, II), die 
Pflicht zur Tragung der Kosten des Militärersatz- 
geschäfts, die Übernahme der Krankenpflegever- 
sicherung der Dienstboten und der land- und forst- 
wirtschaftlichen Arbeiter ($ 37,ID), endlich die 
Vornahme einer Reihe von Wahlen durch die 
Amtsversammlung für die Ausübung staatlicher 
Aufgaben, z. B. der Vertrauensmänner in den 
Ausschuß für die Wahl der Schöffen und Ge- 
schworenen, der bürgerlichen Mitglieder der Er- 
satz- und Oberersatzkommissionen, der Mitglieder 
der Landarmenbehörde, der Kaminfeger, des Be- 
zirksfeuerlöschinspektors usw. 
Das Selbstverwaltungsrecht der Amtskörper- 
schaften steht, abgesehen von dem allgemeinen 
Schutz der Verfassung (V.U. 88 64—69), unter 
verwaltungsgerichtlichen Garantien nach den 
näheren Vorschriften des Art. 86 der Bezirks- 
ordnung. Die Amtskörperschaften sind befugt, zur 
näheren Regelung ihrer Verfassung und Verwal- 
tung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften 
durch Bezirkssatzung (Bezirksstatut) allge- 
meine Anordnungen mit Gesetzeskraft zu treffen. 
Die Bezirkssatzung wird von der Amtsversamm- 
lung erlassen und bedarf der Vollziehbarkeits- 
erklärung der Kreisregierung. Die Verhältnisse 
der auf Rechnung einer Amtskörperschaft ge-
	        
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