Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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führten Sparkassen (Oberamtssparkassen) 
sind durch Bezirkssatzung zu regeln. Bezüglich 
der Bezirkspolizeiverordnungen vgl. $ 30, III. 
II. Die Amtskörperschaftsorgane im all- 
gemeinen. Die Organe sind die Amtsversamm- 
lung und der Bezirksrat. Erstere ist lediglich 
Organ der Amtskörperschaft, der Bezirksrat da- 
gegen hat auch bei Geschäften der staatlichen 
Bezirksverwaltung mitzuwirken. Die Mitglieder 
der Amtsversammlung, ihrer Ausschüsse und Kom- 
missionen sowie des Bezirksrats erhalten keinen 
Gehalt, wohl aber Tagegelder als Entschädigung 
für Zeitversäumnis. Wählbar in die Amtsver- 
sammlung und in den Bezirksrat sind alle Per- 
sonen, welche die gemeindebürgerlichen Wahl- und 
Wählbarkeitsrechte (8 27, V) besitzen. Sofern nicht 
die gesetzlichen Befreiungsgründe zutreffen, ist 
jede im Bezirk wohnende wählbare Person ver- 
pflichtet, eine Wahl in die Amtsversammlung und 
in den Bezirksrat anzunehmen und das Amt zu 
versehen. 
II. Die Amtsversammlung besteht aus dem 
Oberamtsvorstand als Vorsitzendem und aus 20 
bis 30 Abgeordneten der zu dem Oberamtsbezirk 
gehörigen Gemeinden. Die Zahl der Abgeordneten 
wird durch Bezirkssatzung festgestellt. Jede ein- 
zelne Gemeinde beschickt die Amtsversammlung 
nach dem Verhältnis, in dem sie zu dem Bedarf 
der Amtskörperschaft beiträgt; doch kann keine 
Gemeinde mehr als ?/, sämtlicher Mitglieder be- 
stellen; die kleinsten Gemeinden einigen sich über 
die Reihenfolge, in der die von ihnen bestellten 
Vertreter mit Stimmrecht an der Amtsversamm- 
lung teilnehmen. Die Abgeordneten der Gemein- 
den werden von den vereinigten Gemeindekollegien 
mittels geheimer Abstimmung auf die Dauer von 
3 Jahren im Dezember gewählt. Die Amtsver-
	        
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