Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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IV. Der Bezirksrat besteht aus dem Ober- 
amtsvorstand als Vorsitzendem und aus 6 weiteren 
ordentlichen Mitgliedern, welche nebst 4 Stell- 
vertretern von der Amtsversammlung je auf die 
Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Die Hälfte 
der Mitglieder und der Stellvertreter wird aus 
den Mitgliedern der Amtsversammlung, die übrige 
Hälfte aus den sonstigen Bezirksangehörigen ge- 
wählt. Der Bezirksrat hat 2 ihrem Wesen nach 
verschiedene Aufgaben. Er ist 1. Organ der 
Amtskörperschaft und führt als solches deren 
Geschäfte, kann also als das geschäftsführende 
Organ der Amtskörperschaft bezeichnet werden, 
während die Amtsversammlung als kommunales 
Parlament bezeichnet werden kann. Sodann aber 
ist der Bezirksrat 2. Organ der Staatsver- 
waltung; als solches hat er eine doppelte Auf- 
gabe: a) er führt die staatliche Aufsicht 
über die Gemeinde- und Stiftungsverwaltung in 
den Grenzen, welche ihm durch die Gemeinde- 
ordnung übertragen ist; b) es steht ihm die 
Beschlußfassung in den durch die Bezirks- 
ordnung, durch andere Gesetze und durch Ver- 
ordnung zugewiesenen Angelegenheiten der staat- 
lichen Verwaltung zu. Hierher gehören nament- 
lich: Die Leitung der Landtagswahlen in den 
Oberamtsbezirken und Städten, einige Aufgaben 
auf dem Gebiet des Feuerlöschwesens, die Ent- 
scheidung von Beschwerden wegen verweigerter 
oder ungenügender Armenunterstützung durch die 
Ortsarmenverbände, einige Aufgaben auf dem Ge- 
biet der landwirtschaftlichen Gesetzgebung (Ge- 
nehmigung der stückweisen Wiederveräußerung 
von Grundstücken im Flächengehalt von wenig- 
stens 3 ha, Farrenhaltung, Weiderechte) und des 
Quartierleistungswesens, die Entscheidung von Be- 
schwerden gegen die vom Gemeinderat beschlossene
	        
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