Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

203 
Abschaffung eines öffentlichen Wegs oder eines 
Feldwegs wegen Entbehrlichkeit, sowie die Ent- 
scheidung von Beschwerden über die Beschaffen- 
heit oder die Art der Unterhaltung öffentlicher 
Wege und Brücken, soweit dieselben nicht von der 
Amtskörperschaft oder dem Staat zu unterhalten 
sind. Weiterhin die dauernde Verlängerung oder 
Aufhebung der Polizeistunde für einzelne Ge- 
meinden, die Erteilung der Erlaubnis zur Ver- 
anstaltung einer Lotterie, wenn der Betrag der 
auszugebenden Lose nicht 300 Mark übersteigt, 
die Erteilung der Erlaubnis zur Veranstaltung 
einer Kollekte innerhalb des Oberamtsbezirks, die 
Entscheidung über Beschwerden gegen polizeiliche 
Auflagen der Ortsbehörden in Wohnungssachen, 
die Abgabe einer Äußerung über eine trotz des 
Widerspruchs der Angehörigen beabsichtigte Ein- 
weisung eines Geisteskranken in eine Staatsirren- 
anstalt, einige wichtige Aufgaben auf dem Gebiet 
des Kaminfegerwesens, Genehmigung der vom 
Oberamt erlassenen, für fortdauernde Geltung be- 
stimmten bezirkspolizeilichen Vorschriften, gut- 
achtliche Äußerungen gegenüber den Staats- 
behörden. Endlich auf dem Gebiet der Gewerbe- 
polizei vor allem die Genehmigung lästiger ge- 
werblicher Anlagen und von Dampfkesselanlagen, 
soweit nicht das Oberamt oder die Kreisregierung 
für zuständig erklärt ist (bei Dampfkesseln im 
allgemeinen das Oberamt), die Erteilung und Ent- 
ziehung der Erlaubnis zum Betrieb von Wirt- 
schaften, zum Kleinhandel mit Branntwein, zum 
Betrieb von Varietetheatern u. dergl., zum Betrieb 
des Geschäfts eines Pfandleihers, Gesindever- 
mieters oder Stellenvermittlers, zur Untersagung 
des Tanz-, Turn- oder Schwimmunterrichts, des 
Trödelhandels, des Loshandels, der gewerbs- 
mäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.