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Abschaffung eines öffentlichen Wegs oder eines
Feldwegs wegen Entbehrlichkeit, sowie die Ent-
scheidung von Beschwerden über die Beschaffen-
heit oder die Art der Unterhaltung öffentlicher
Wege und Brücken, soweit dieselben nicht von der
Amtskörperschaft oder dem Staat zu unterhalten
sind. Weiterhin die dauernde Verlängerung oder
Aufhebung der Polizeistunde für einzelne Ge-
meinden, die Erteilung der Erlaubnis zur Ver-
anstaltung einer Lotterie, wenn der Betrag der
auszugebenden Lose nicht 300 Mark übersteigt,
die Erteilung der Erlaubnis zur Veranstaltung
einer Kollekte innerhalb des Oberamtsbezirks, die
Entscheidung über Beschwerden gegen polizeiliche
Auflagen der Ortsbehörden in Wohnungssachen,
die Abgabe einer Äußerung über eine trotz des
Widerspruchs der Angehörigen beabsichtigte Ein-
weisung eines Geisteskranken in eine Staatsirren-
anstalt, einige wichtige Aufgaben auf dem Gebiet
des Kaminfegerwesens, Genehmigung der vom
Oberamt erlassenen, für fortdauernde Geltung be-
stimmten bezirkspolizeilichen Vorschriften, gut-
achtliche Äußerungen gegenüber den Staats-
behörden. Endlich auf dem Gebiet der Gewerbe-
polizei vor allem die Genehmigung lästiger ge-
werblicher Anlagen und von Dampfkesselanlagen,
soweit nicht das Oberamt oder die Kreisregierung
für zuständig erklärt ist (bei Dampfkesseln im
allgemeinen das Oberamt), die Erteilung und Ent-
ziehung der Erlaubnis zum Betrieb von Wirt-
schaften, zum Kleinhandel mit Branntwein, zum
Betrieb von Varietetheatern u. dergl., zum Betrieb
des Geschäfts eines Pfandleihers, Gesindever-
mieters oder Stellenvermittlers, zur Untersagung
des Tanz-, Turn- oder Schwimmunterrichts, des
Trödelhandels, des Loshandels, der gewerbs-
mäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegen-