Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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VI. Die Verwaltung des Amtkörperschafts- 
vermögens. Auf dieselbe finden die Bestimmungen 
der Gemeindeordnung in weitem Umfang Anwen- 
dung. Im einzelnen gilt folgendes: 
1.—4. wie $ 27, VIII, 1—4. 
5. Die laufende Verwaltung wird auf Grund 
eines jährlichen Voranschlags geführt, welcher 
in der von der Vollzugsverfügung zur Bezirks- 
ordnung vorgeschriebenen Form vom Oberamts- 
pfleger zu entwerfen, vom Bezirksrat zu prüfen, 
von der Amtsversammlung festzustellen und von 
der Kreisregierung nach Beseitigung etwaiger An- 
stände für vollziehbar zu erklären ist. 
6. Die Ausgaben der Amtskörper- 
schaft. Ihre Anweisung auf die Oberamtspflege 
(Kasse der Amtskörperschaft) erfolgt durch den 
Bezirksrat; ausnahmsweise ist auch, aber nur zur 
vorläufigen Anweisung, der Oberamtsvorstand 
befugt. 
7. Die Einnahmen der Amtskörper- 
schaft sind: die Erträgnisse ihres Vermögens 
und der Gebühren für die Benutzung ihrer An- 
stalten und Einrichtungen, der Ertrag der für 
die Amtskörperschaftszwecke vorhandenen Stif- 
tungen, die auf besonderen Rechtstiteln oder auf 
Beitragsverwilligung beruhenden Leistungen des 
Staates, anderer öffentlicher Kassen oder einzelner 
Personen für bestimmte Körperschaftszwecke, end- 
lich die gesetzlich vorgeschriebenen Amtskörper- 
schaftssteuern. Der durch diese Einnahmen nicht 
gedeckte Aufwand der Amtskörperschaft ist durch 
Umlage auf die dem Oberamtsbezirk angehörigen 
Gemeinden aufzubringen (sog. Amtsschaden). 
Nach dem in Art. 55 des Körperschaftssteuer- 
gesetzes vom 8. August 1903 bezeichneten Maß- 
stab wird der Anteil jeder Gemeinde an dieser 
Umlage berechnet. Die Gemeinden bringen diesen
	        
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