205
VI. Die Verwaltung des Amtkörperschafts-
vermögens. Auf dieselbe finden die Bestimmungen
der Gemeindeordnung in weitem Umfang Anwen-
dung. Im einzelnen gilt folgendes:
1.—4. wie $ 27, VIII, 1—4.
5. Die laufende Verwaltung wird auf Grund
eines jährlichen Voranschlags geführt, welcher
in der von der Vollzugsverfügung zur Bezirks-
ordnung vorgeschriebenen Form vom Oberamts-
pfleger zu entwerfen, vom Bezirksrat zu prüfen,
von der Amtsversammlung festzustellen und von
der Kreisregierung nach Beseitigung etwaiger An-
stände für vollziehbar zu erklären ist.
6. Die Ausgaben der Amtskörper-
schaft. Ihre Anweisung auf die Oberamtspflege
(Kasse der Amtskörperschaft) erfolgt durch den
Bezirksrat; ausnahmsweise ist auch, aber nur zur
vorläufigen Anweisung, der Oberamtsvorstand
befugt.
7. Die Einnahmen der Amtskörper-
schaft sind: die Erträgnisse ihres Vermögens
und der Gebühren für die Benutzung ihrer An-
stalten und Einrichtungen, der Ertrag der für
die Amtskörperschaftszwecke vorhandenen Stif-
tungen, die auf besonderen Rechtstiteln oder auf
Beitragsverwilligung beruhenden Leistungen des
Staates, anderer öffentlicher Kassen oder einzelner
Personen für bestimmte Körperschaftszwecke, end-
lich die gesetzlich vorgeschriebenen Amtskörper-
schaftssteuern. Der durch diese Einnahmen nicht
gedeckte Aufwand der Amtskörperschaft ist durch
Umlage auf die dem Oberamtsbezirk angehörigen
Gemeinden aufzubringen (sog. Amtsschaden).
Nach dem in Art. 55 des Körperschaftssteuer-
gesetzes vom 8. August 1903 bezeichneten Maß-
stab wird der Anteil jeder Gemeinde an dieser
Umlage berechnet. Die Gemeinden bringen diesen