Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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u. dergl., können sich mehrere Bezirke durch frei- 
willige, mit Genehmigung des Ministeriums des 
Innern geschlossene Übereinkunft zu körperschaft- 
lichen Verbänden vereinigen. Die Verwaltung 
dieser Verbände wird durch eine zwischen den 
Amtsversammlungen der beteiligten Bezirke zu 
vereinbarende, der Genehmigung des Ministeriums 
des Innern unterliegende Satzung geregelt. 
Streitigkeiten aus den öffentlich-rechtlichen Be- 
ziehungen des Verbandes zu seinen Gliedern oder 
dieser untereinander werden von den Verwaltungs- 
gerichten (1. Instanz Kreisregierung, 2. Instanz 
Verwaltungsgerichtshof) entschieden. 
VIIL Die Staatsaufsicht über die Amtskörper- 
schaftsverwaltung wird unter der ÖOberaufsicht 
des Ministeriums des Innern von den Kreisregie- 
rungen geführt. Sie beschränkt sich im wesent- 
lichen auf eine Überwachung in der Richtung, daß 
die gesetzlichen Vorschriften beachtet werden. In 
einer Anzahl von Fällen ist zur Gültigkeit der 
Beschlüsse der Amtsversammlung dieGenehmigung 
der Aufsichtsbehörde erforderlich. Beschwerden 
einzelner Personen gegen die Amtskörperschafts- 
verwaltung sind in der Regel nur dann zulässig, 
wenn eine gesetzliche Vorschrift zu ihrem Nach- 
teil verletzt ist und nur binnen eines Monats 
nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung. 
Gegen die in Ausübung des Aufsichtsrechts ge- 
troffenen Anordnungen und Entscheidungen der 
Staatsbehörden hat der Bezirksrat und die be- 
teiligten Gemeinden das Recht der Verwaltungs- 
beschwerde und außerdem in gewissen Fällen der 
Rechtsbeschwerde (vgl. & 35, 2e). 
IX. Der Stadtbezirk Stuttgart ist nicht amts- 
körperschaftlich organisiert, da er nur eine Ge- 
meinde umfaßt. Die Geschäfte, die sonst dem 
Oberamt obliegen, besorgt in Stuttgart die Stadt-
	        
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