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u. dergl., können sich mehrere Bezirke durch frei-
willige, mit Genehmigung des Ministeriums des
Innern geschlossene Übereinkunft zu körperschaft-
lichen Verbänden vereinigen. Die Verwaltung
dieser Verbände wird durch eine zwischen den
Amtsversammlungen der beteiligten Bezirke zu
vereinbarende, der Genehmigung des Ministeriums
des Innern unterliegende Satzung geregelt.
Streitigkeiten aus den öffentlich-rechtlichen Be-
ziehungen des Verbandes zu seinen Gliedern oder
dieser untereinander werden von den Verwaltungs-
gerichten (1. Instanz Kreisregierung, 2. Instanz
Verwaltungsgerichtshof) entschieden.
VIIL Die Staatsaufsicht über die Amtskörper-
schaftsverwaltung wird unter der ÖOberaufsicht
des Ministeriums des Innern von den Kreisregie-
rungen geführt. Sie beschränkt sich im wesent-
lichen auf eine Überwachung in der Richtung, daß
die gesetzlichen Vorschriften beachtet werden. In
einer Anzahl von Fällen ist zur Gültigkeit der
Beschlüsse der Amtsversammlung dieGenehmigung
der Aufsichtsbehörde erforderlich. Beschwerden
einzelner Personen gegen die Amtskörperschafts-
verwaltung sind in der Regel nur dann zulässig,
wenn eine gesetzliche Vorschrift zu ihrem Nach-
teil verletzt ist und nur binnen eines Monats
nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung.
Gegen die in Ausübung des Aufsichtsrechts ge-
troffenen Anordnungen und Entscheidungen der
Staatsbehörden hat der Bezirksrat und die be-
teiligten Gemeinden das Recht der Verwaltungs-
beschwerde und außerdem in gewissen Fällen der
Rechtsbeschwerde (vgl. & 35, 2e).
IX. Der Stadtbezirk Stuttgart ist nicht amts-
körperschaftlich organisiert, da er nur eine Ge-
meinde umfaßt. Die Geschäfte, die sonst dem
Oberamt obliegen, besorgt in Stuttgart die Stadt-