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direktion, welche die staatliche Verwaltungs-
stelle 1. Instanz ist. Alle Aufgaben, welche die
Gesetze den Amtskörperschaften zuweisen, be-
sorgen in Stuttgart die Organe und Behörden der
Gemeinden. Der Bezirksrat des Stadtbezirks
Stuttgart ist nur Organ der Staatsverwaltung, hat
also nur die in IV, 2b aufgezählten Aufgaben, ab-
gesehen von der Genehmigung bezirkspolizeilicher
Vorschriften, welche es in Stuttgart nicht gibt,
da hier’die ortspolizeilichen Vorschriften für den
ganzen Bezirk gelten. Die Polizei in Stuttgart
ist in ihrem ganzen Umfang städtisch ; es machen
sich aber lebhafte Bestrebungen nach Verstaat-
lichung eines Teiles der Polizeiverwaltung, näm-
lich der Sicherheits- und Kriminalpolizei, geltend.
$ 29. Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder
der Gemeinde- und Bezirkskollegien sowie
der Gemeinde-Amtskörperschafts- und
sonstigen Körperschaftsbeamten.
V.U.$ 69; Gemeindeordnung Art. 98—114, Art. 198—239
nebst Vollzugsverfügung; Bezirksordnung Art. 53—67 nebst
Vollzugsverfügung; Gesetz betr. die Amtsenthebung dienst-
unfähiger Körperschaftsbeamten vom 25. Juni 1894 (Reg.-Bl.
S. 159) und Gesetz betr. die Pensionsrechte der Körper-
schaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen vom 5. September
1905 (Reg.-Bl. S. 198). Literatur wie zu $ 27.
1. Begriffe. Gemeindekollegien sind der
Gemeinderat und Bürgerausschuß, Bezirks-
kollegien die Amtsversammlung und der Be-
zirksrat; Körperschaftsbeamte sind die Be-
amten der Gemeinden und Amtskörperschaften,
aber auch die der Landarmenbehörden, überhaupt
aller unter der Aufsicht des Ministeriums des
Innern stehenden Körperschaften.
I. Die Pflichten der Mitglieder der 6e-