Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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meinde- und Bezirkskollegien, sowie der Beamten 
der Gemeinden und Amtskörperschaften. Sie 
haben ihr Amt der Verfassung und den Gesetzen 
entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und sich 
in allem ihrer amtlichen Stellung würdig zu er- 
weisen. Sie haben einen Dienst- und Verfassungs- 
eid zu leisten und sind zur Wahrung des Dienst- 
geheimnisses verpflichtet. Beamte, welche einen 
festen Gehalt beziehen, dürfen neben ihrem Amt 
nur solche Geschäfte betreiben, welche ihrem amt- 
lichen Beruf nicht Abbruch tun; durch Gemeinde- 
satzung oder im Dienstvertrag können weitere 
Beschränkungen getroffen werden. Der Betrieb 
des Wirtschaftsgewerbes sowie des Flaschenbier- 
handels oder eines gemischten Warengeschäfts ist 
den Ortsvorstehern und Anwälten regelmäßig ver- 
boten, ebenso die beiden ersteren Geschäfte den 
Gemeindepflegern. Allen 3 Arten von Beamten 
ist außerdem die entgeltliche Vermittlung von 
Darlehen, Grundstücks- und Viehkäufen unter- 
sagt. Für die unter II genannten Personen be- 
stehen außerdem weitere Rechtsbeschränkungen 
in bezug auf Geschenkannahme und die Teilnahme 
an Auf- oder Abstreichsverhandlungen der Ge- 
meinde bzw. Amtskörperschaft. 
II. Die Anstellung der Gemeinde- und 
Amtskörperschaftsbeamten wird durch Dienst- 
vertrag geregelt. Sie erfolgt bei dem Gemeinde- 
pfleger, dem Ortsrechner einer Teilgemeinde und 
den besonderen Polizeibeamten (8 27, XI) sowie 
dem Oberamtspfleger und den anderen Rechnern 
der Amtskörperschaft auf bestimmte Zeit; im 
übrigen kann sie auf bestimmte oder unbestimmte 
Zeit geschehen. Im Fall der Anstellung auf be- 
stimmte Zeit beträgt die Anstellungsdauer min- 
destens 3 Jahre; sie verlängert sich bei Berufs- 
beamten auf die Dauer der vereinbarten An- 
Bazille, Württemberg. 14
	        
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