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meinde- und Bezirkskollegien, sowie der Beamten
der Gemeinden und Amtskörperschaften. Sie
haben ihr Amt der Verfassung und den Gesetzen
entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und sich
in allem ihrer amtlichen Stellung würdig zu er-
weisen. Sie haben einen Dienst- und Verfassungs-
eid zu leisten und sind zur Wahrung des Dienst-
geheimnisses verpflichtet. Beamte, welche einen
festen Gehalt beziehen, dürfen neben ihrem Amt
nur solche Geschäfte betreiben, welche ihrem amt-
lichen Beruf nicht Abbruch tun; durch Gemeinde-
satzung oder im Dienstvertrag können weitere
Beschränkungen getroffen werden. Der Betrieb
des Wirtschaftsgewerbes sowie des Flaschenbier-
handels oder eines gemischten Warengeschäfts ist
den Ortsvorstehern und Anwälten regelmäßig ver-
boten, ebenso die beiden ersteren Geschäfte den
Gemeindepflegern. Allen 3 Arten von Beamten
ist außerdem die entgeltliche Vermittlung von
Darlehen, Grundstücks- und Viehkäufen unter-
sagt. Für die unter II genannten Personen be-
stehen außerdem weitere Rechtsbeschränkungen
in bezug auf Geschenkannahme und die Teilnahme
an Auf- oder Abstreichsverhandlungen der Ge-
meinde bzw. Amtskörperschaft.
II. Die Anstellung der Gemeinde- und
Amtskörperschaftsbeamten wird durch Dienst-
vertrag geregelt. Sie erfolgt bei dem Gemeinde-
pfleger, dem Ortsrechner einer Teilgemeinde und
den besonderen Polizeibeamten (8 27, XI) sowie
dem Oberamtspfleger und den anderen Rechnern
der Amtskörperschaft auf bestimmte Zeit; im
übrigen kann sie auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit geschehen. Im Fall der Anstellung auf be-
stimmte Zeit beträgt die Anstellungsdauer min-
destens 3 Jahre; sie verlängert sich bei Berufs-
beamten auf die Dauer der vereinbarten An-
Bazille, Württemberg. 14