Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

211 
auf Ansuchen. Die der Pensionskasse für Kör- 
perschaftsbeamte (vgl. VI, 3) angehörigen Beamten 
haben zwar nicht ein Recht auf Versetzung in den 
Ruhestand, können aber von der zuständigen Be- 
hörde auf Ansuchen in den Ruhestand versetzt 
werden, wenn sie a) das 70. Lebensjahr zurück- 
gelegt haben und durch ihr Alter in ihrer Tätig- 
keit gehemmt oder b) wegen eines körperlichen 
Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körper- 
lichen oder geistigen Kräfte dienstunfähig ge- 
worden oder c) durch Krankheit länger als ein 
Jahr von Versehung ihres Amtes abgehalten 
worden sind. Im Fall der Versetzung in den Ruhe- 
stand haben die Beamten Anspruch auf einen 
lebenslänglichen Ruhegehalt aus der Pensions- 
kasse, aber erst nach 9 Dienstjahren, es sei denn, 
daß die Dienstunfähigkeit Folge des Dienstes ist. 
Als Dienstzeit gilt auch die im inländischen 
Staats-, Kirchen- oder: öffentlichen Schuldienst zu- 
gebrachte Zeit. 
38. Die Enthebung dienstfähiger Be- 
amter vom Amt erfolgt: 
a) auf Antrag des Beamten. Die besol- 
deten Gemeinde- und Amtskörperschaftsbeamten 
sind befugt, mit Verzichtleistung auf ihren Gehalt 
jederzeit den Dienst aufzukündigen; sie müssen 
aber die Geschäfte bis zu anderweitiger Besorgung 
derselben fortführen, höchstens aber auf Yı Jahr; 
b) durch einseitigeLösung desDienst- 
verhältnisses seitens der Gemeinde oder 
Amtskörperschaft. Doch sind Kündigungs- 
fristen vorgesehen; s. III. Auch ist unter Um- 
ständen die kündigende Gemeinde usw. zur Be- 
zahlung eines Ruhegehalts verpflichtet; vgl. VI, 2; 
c) durch rechtskräftige Verurteilung 
nach den Bestimmungen des Reichsstrafgesetz- 
buchs; 
14*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.