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auf Ansuchen. Die der Pensionskasse für Kör-
perschaftsbeamte (vgl. VI, 3) angehörigen Beamten
haben zwar nicht ein Recht auf Versetzung in den
Ruhestand, können aber von der zuständigen Be-
hörde auf Ansuchen in den Ruhestand versetzt
werden, wenn sie a) das 70. Lebensjahr zurück-
gelegt haben und durch ihr Alter in ihrer Tätig-
keit gehemmt oder b) wegen eines körperlichen
Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körper-
lichen oder geistigen Kräfte dienstunfähig ge-
worden oder c) durch Krankheit länger als ein
Jahr von Versehung ihres Amtes abgehalten
worden sind. Im Fall der Versetzung in den Ruhe-
stand haben die Beamten Anspruch auf einen
lebenslänglichen Ruhegehalt aus der Pensions-
kasse, aber erst nach 9 Dienstjahren, es sei denn,
daß die Dienstunfähigkeit Folge des Dienstes ist.
Als Dienstzeit gilt auch die im inländischen
Staats-, Kirchen- oder: öffentlichen Schuldienst zu-
gebrachte Zeit.
38. Die Enthebung dienstfähiger Be-
amter vom Amt erfolgt:
a) auf Antrag des Beamten. Die besol-
deten Gemeinde- und Amtskörperschaftsbeamten
sind befugt, mit Verzichtleistung auf ihren Gehalt
jederzeit den Dienst aufzukündigen; sie müssen
aber die Geschäfte bis zu anderweitiger Besorgung
derselben fortführen, höchstens aber auf Yı Jahr;
b) durch einseitigeLösung desDienst-
verhältnisses seitens der Gemeinde oder
Amtskörperschaft. Doch sind Kündigungs-
fristen vorgesehen; s. III. Auch ist unter Um-
ständen die kündigende Gemeinde usw. zur Be-
zahlung eines Ruhegehalts verpflichtet; vgl. VI, 2;
c) durch rechtskräftige Verurteilung
nach den Bestimmungen des Reichsstrafgesetz-
buchs;
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