Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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d) durch Entfernung vom Dienst im 
Disziplinarweg; vgl. V,2. . 
V. Die Verantwortlichkeit der Mitglieder 
der Gemeinde- und Bezirkskollegien, sowie der 
Beamten der Gemeinden und Amtskörperschaften. 
Instrafrechtlicherundprivatrechtlicher 
Beziehung haften sie wie die Staatsbeamten ; einer 
staatsrechtlichen Verantwortung dagegen 
sind sie nicht unterworfen; vgl. $ 26, VI. Was die 
disziplinäre Haftung anbelangt, so wird die 
Verletzung der Dienstpflichten disziplinär ge- 
ahndet. Die Disziplinarstrafen bestehen in: 
l. Ordnungsstrafen. Es sind dies Ver- 
weis oder Geldstrafe bis zu 100 Mark, bei 
besoldeten Beamten bis zum Betrag des monat- 
lichen festen Gehalts, wenn dieser Betrag 100 Mark 
übersteigt. Das Verfahren und das Beschwerde- 
recht ist genau geregelt. Zur Verhängung der 
Ordnungsstrafen sind befugt: a) der Ortsvor- 
steher gegenüber den Gemeindebeamten und, ab- 
gesehen von den Ortsgeistlichen, den Mitgliedern 
der Gemeindekollegien, gegenüber den letzteren 
aber nur unter bestimmten Voraussetzungen, inner- 
halb des Rahmens seiner Strafgewalt ($ 27, XD); 
b) das Oberamt gegenüber den Mitgliedern der 
Gemeindekollegien mit Ausschluß der Ortsgeist- 
lichen sowie gegenüber den Gemeindebeamten, aber 
nur soweit es Aufsichtsbehörde ist (vgl. 8 27, xv), 
ferner gegenüber den Mitgliedern der Bezirks- 
kollegien, aber nur unter gewissen Voraussetzun- 
gen und gegenüber den Beamten der Amtskörper- 
schaft; doch ist seine Strafgewalt begrenzt; ce) die 
Kreisregierung und das Ministerium des Innern 
gegenüber allen unter V genannten Personen sowie 
gegenüber den Mitgliedern und Beamten der Land- 
armenbehörden ; d) die Amtsgerichte und die höhe- 
ren Justizbehörden gegenüber den unter V ge-
	        
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