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beteiligten Staaten vertragsmäßig geregelt sind.
In Baden und Preußen (Hohenzollern) hat Würt-
temberg einige Exklaven, d. h. Gebietsteile,
welche vom Hauptgebiet getrennt und ganz von
fremdem Staatsgebiet umschlossen sind; ebenso
haben Baden und Preußen einige Exklaven in
‚Württemberg. Außerdem bestehen einige Kon-
dominate, d. h. Gebietsteille, über welche
mehrere Staaten die Herrschaftsrechte ausüben.
U. Einteilung. Das Staatsgebiet ist in vier
Kreise geteilt, welche den preußischen Regie-
rungsbezirken entsprechen, nämlich den Neckar-,
Schwarzwald-, Jagst- und Donaukreis; Kreis-
städte sind Ludwigsburg, Reutlingen, Ellwangen
und Ulm. Jeder Kreis zerfällt in Oberamts-
bezirke, welche den preußischen Kreisen ent-
sprechen, aber kleiner sind als diese; im ganzen
sind es 64 Oberamtsbezirke, wobei der Stadtbezirk
Stuttgart (das Oberamt für denselben führt den
Namen Stadtdirektion) mitgezählt ist. Eine Ver-
änderung in der Einteilung der Kreise des Landes
sowie eine Veränderung der Bezirkseinteilung,
wenn es sich dabei um die veränderte Zuteilung
bewohnter Grundstücke handelt, kann nur im
Wege der Gesetzgebung erfolgen (Verf.Urk.8 133
Abs. 2 und $ 64). Jeder Kreis zerfällt in zwei
Landgerichtsbezirke, so daß acht Land-
gerichte bestehen; die Oberamtsbezirke sind zu-
gleich die Bezirke der Amtsgerichte. Poli-
tische Gemeinden sind 1908 vorhanden. Jedes
Grundstück ist einer Gemeindemarkung, jede Ge-
meindemarkung einem Oberamtsbezirk zugeteilt.
Die Stadtgemeinde Stuttgart bildet einen Bezirk
für sich. Befreiungen von diesem sog. dinglichen
Gemeindeverband bestehen nicht mehr.
IM. Die Landesvermessung. In den Jahren
1820 bis 1850 wurde vom Staat eine Vermessung