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eines Ministers und nach Vorberatung durch das
Staatsministerium, in gewissen Fällen auch durch
den Geheimen Rat (vgl. $8 23, III, 1) oder von einer
der beiden Ständekammern ausgehen; doch ist das
Initiativrecht der letzteren durch $ 172 der V.U.
beschränkt. Demnach können Gesetzesentwürfe
über Auflegung von Steuern, über die Aufnahme
von Anlehen, über die Feststellung des Staatshaus-
halts oder über außerordentliche, im Etat nicht
vorgesehene Ausgaben nur vom König ausgehen;
auch können Ausgabeposten nicht über den Betrag
der von der Regierung vorgeschlagenen Summe
erhöht werden. In diesen Fällen sind die Stände
auf die Erklärung ihrer Bereitwilligkeit ange-
wiesen. Von Kammermitgliedern ausgehende Ge-
setzesvorschläge müssen in der 1. Kammer von
mindestens 5, in der 2. Kammer von mindestens
15 Mitgliedern unterzeichnet sein. Über den Ver-
kehr mit der Regierung s. $ 18, VII; über
das Verhältnis der beiden Kammern zu
einander s. $ 14; über die zur Beschluß-
fassung erforderliche Mehrheit, insbe-
sondere auch bei Verfassungsänderun-
gen, s. $ 18, VIII; über Kommissionsberatungen
8 18, VI. Soweit die Stände das Recht der Initia-
tive haben, sind sie auch bezüglich der Abände-
rung einer Regierungsvorlage nicht beschränkt
(Recht der Amendierung; Amendement-Än-
derungsvorschlag).
2. Die Sanktion. Wenn der Gesetzesinhalt
durch übereinstimmende Erklärung von Regierung
und Ständen festgestellt ist, so ist damit doch das
Gesetz noch nicht zustande gekommen. Es bedarf
vielmehr noch der Sanktion, d. h. des Befehls des
Königs, daß der mit den Ständen vereinbarte In-
halt des Entwurfs Gesetz sein solle: V.U. & 172.
Denn der König erläßt die Gesetze, wie diese ja