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die Ermächtigung zum Erlaß allgemein verbind-
licher Rechtssätze gegeben worden. Diese Ver-
ordnungen sind dann Gesetze im materiellen Sinn,
aber keine Gesetze im formellen Sinn. Man heißt
sie Rechtsverordnungen oder Verordnungen
im engeren Sinn im Gegensatz zu den Verwal-
tungsverordnungen, welche lediglich Befehle
an die untergebenen Beamten enthalten. Doch
pflegt man in Württ. nur die vom König aus-
‚gehenden Verordnungen als solche zu bezeichnen ;
die von den Behörden erlassenen Verordnungen
führen in der Regel, auch dann, wenn sie all-
gemeiner Art sind, die Bezeichnung ,„Ver-
fügung“ oder auch, wenn sie weniger wichtig
sind, „Erlaß“. Eine Verwaltungsverordnung, die
für einzelne Fälle den untergebenen Behörden be-
stimmte allgemeine Weisungen gibt, nennt man in
Württ. „‚Normalerlaß“ Zum Erlaß der Ver-
waltungsverordnungen bedarf es keiner besonderen
gesetzlichen Ermächtigung; doch müssen sie sich
natürlich innerhalb der Grenzen der Gesetze
halten. Die Rechtsverordnungen sind entweder
Ausführungsverordnungen oder Polizei-
verordnungenoderNotverordnungen. Eine
Ausführungsverordnung ist eine solche, welche
nähere Vorschriften über die Ausführung und
Vollziehung von Gesetzen gibt. Nach $ 89 der
V,U. hat der König das Recht, Ausführungsver-
ordnungen zu erlassen; dieselben sind ohne wei-
teres zulässig, wenn sie lediglich Folgerungen
ziehen, die aus den Gesetzen selbst sich ergeben.
Gehen sie darüber hinaus und stellen sie neue für
die Bevölkerung verbindliche Rechtsregeln auf,
welche in dem Gesetz nicht selbst schon enthalten
sind, so sind sie nur zulässig kraft gesetzlicher
Ermächtigung und nur innerhalb der Grenzen der
erteilten Vollmacht. Aus $ 89 der V.U. folgt nicht,