Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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der V.U. hat endlich der König das Recht, in 
dringenden Fällen zur Sicherheit des Staates das 
Nötige vorzukehren. Durch eine solche Notver- 
ordnung kann der König jede Änderung des be- 
stehenden Rechtszustands gültig anordnen, also 
auch eine Verfassungsbestimmung abändern oder 
außer Wirkung setzen. Sie kann erlassen werden, 
auch wenn die Stände versammelt sind, und dauert 
fort, bis sie durch Gesetz oder eine neue Verord- 
nung aufgehoben wird. In die unter dem Schutz 
der Reichsgesetzgebung stehenden Rechtsverhält- 
nisse kann eine kgl. Notverordnung nicht ein- 
greifen. Eine staatsrechtliche Berühmtheit hat die 
kgl. Verordnung vom 6. November 1850 (s. 81, III) 
erlangt; der Streit darüber, inwieweit diese Ver- 
ordnung noch zu Recht besteht, ist ein müßiger, 
da auf dem durch dieselbe geschaffenen Rechts- 
zustand die ganze seitherige Gesetzgebung beruht; 
gegenüber der Wucht dieser Tatsache müssen 
staatsrechtliche Bedenken rein theoretisch bleiben. 
IV. Die Staatsverträge. Auch nach Errich- 
tung des Deutschen Reichs sind die Einzelstaaten, 
demnach auch Württ., noch befugt, Verträge mit 
anderen Staaten abzuschließen, aber nur innerhalb 
sehr enger Grenzen. Sie können nämlich nur noch 
Verträge abschließen 1. in denjenigen Angelegen- 
heiten, bezüglich welcher eine Zuständigkeit des 
Reichs zur Gesetzgebung überhaupt nicht besteht ; 
2. in solchen Angelegenheiten, für welche die Zu- 
ständigkeit des Reichs zur Gesetzgebung besteht, 
solange von derselben noch kein Gebrauch gemacht 
ist. Bei Staatsverträgen ist zu unterscheiden 
zwischen dem Verhältnis der vertragschließenden 
Teile zu einander (völkerrechtliche Seite) und der 
Geltung des Vertrags gegenüber den Behörden und 
Untertanen (staatsrechtliche Seite). Nach 8 85 der 
V.U. ist der König zum Abschluß von Staatsver-
	        
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