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trägen befugt; es kann jedoch ohne Einwilligung
der Stände durch Staatsvertrag kein Teil des
Staatsgebiets und Staatseigentums veräußert (vgl.
jedoch & 3, IV), keine neue Last auf das König-
reich und dessen Angehörige übernommen, kein
Landesgesetz abgeändert oder aufgehoben, endlich
keine Verpflichtung, welche die Rechte der Staats-
bürger beeinträchtigen würde, eingegangen werden.
In allen diesen Fällen ist von der ständischen
Genehmigung’auch die völkerrechtliche Gültigkeit
der Verträge abhängig. Staatsverträge, welche die
Behörden und die Bevölkerung verpflichten, müssen
verkündet werden.
8. Abschnitt.
$ 31. Die Verwaltung der Rechtspflege.
Aus der württ. Gesetzgebung ist hervorzuheben das
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
vom 28. Juli 1899 (Reg.-Bl. S. 423), die kgl. Verordnung betr.
das Grundbuchwesen vom 30. Juli 1899 (Reg.-Bl. S. 540)
und 8. Mai 1906 (Reg.-Bl. S. 131), das Ausführungsgesetz
zur Zivilprozeßordnung vom 31. Juli 1899 (Reg.-Bl.
S. 546) und vom 20. Februar 1902 (Reg.-Bl. S. 65), das
Ausführungsgesetz zur Reichsstrafprozeßordnung vom 4. März
1879 (Reg.-Bl. S. 50), das Ausführungsgesetz zum Gerichts-
verfassungsgesetz v. 24. Januar 1879 (Reg.-Bl. 1879 S. 3
und 1899 S. 514), das Gesetz betr. die Gerichtskosten in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
sowie im Zwangsversteigerungs- und Zwangsvor-
waltungsverfahren v. 1. Dezember 1906 (Reg.-Bl. S. 755),
württ. Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom
1. Dez. 1906 (Reg.-Bl. S. 811), Notariatsgebührenord-
nung (kgl. Verordnung) vom 2. März 1907 (Reg.-Bl. S. 68),
Gesetz vom 13. August 1907 (Reg.-Bl. S. 296) betr. die
Vertretung der Ortsvorsteher und Ratschreiber ın
den Geschäften des Grundbuchwesens und der freiwilligen
Gerichtsbarkeit; Gesetz vom 22. Juli 1905 (Reg.-Bl. S. 121)
betr. die Dienstaufsicht über die Kaufmannsgerichte.
Neuere Literatur. Beling, württ. Strafgesetzgebung,