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Tübingen 1908; Beling, württ. Prozeßgesetzgebung, Tü-
bingen 1903; Haidlen, Gerichtsko-tenordnung nebst Nota-
riats- und Rechtsanwaltsgebührenordnung und Vollz.-Verf.
2. Aufl., Stuttgart 1907; Klumpp, Das deutsche Grupd-
buchrecht und die Württ. Ausführungsbestimmungen. 2. Aufl.,
Stuttgart 1905.
I. Die Rechtsprechung und die Justizver-
waltung. Die Rechtsprechung scheidet sich in die
Rechtsprechung auf dem Gebiet des Privatrechts,
des Strafrechts und des Staatsrechts (Verwaltungs-
rechts). Ihre Aufgabe ist es, Rechtsstreitigkeiten
einschließlich der Frage, ob jemand zu bestrafen
ist, zu entscheiden. Die Privat- und Strafrechts-
pflege nennt man auch, soweit die Entscheidung
streitiger Rechtsverhältnisse in Betracht kommt,
streitige Gerichtsbarkeit; ordentliche
streitige Gerichtsbarkeit heißt diejenige, welche
von den ordentlichen Gerichten ausgeübt wird.
Der Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit
ist die besondere Gerichtsbarkeit; diese Ge-
richtsbarkeit würde an sich den ordentlichen Ge-
richten zustehen, ist aber aus Zweckmäßigkeits-
gründen besonders eingerichteten Gerichten über-
tragen worden. Der Gegensatz zur streitigen Ge-
richtsbarkeit ist die freiwillige Gerichts-
barkeit, deren Aufgabe es nicht ist, streitige
Verhältnisse zu entscheiden, sondern eine Fürsorge
für die Privatrechtsverhältnisse der Bürger zu
üben. Die Rechtsprechung auf dem Gebiet des
Staatsrechts hat es mit öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten zu tun; sie ist hauptsächlich Ver-
waltungsgerichtsbarkeit ($ 35); abgesehen
hiervon ist zu nennen die Gerichtsbarkeit des
Staatsgerichtshofs ($ 21) und der Disziplinar-
gerichte (8 26, VI und $ 29,V). Auch die Ver-
waltungsbehörden haben häufig streitige Rechts-
verhältnisse zu entscheiden; doch spricht man
hier nicht von Gerichtsbarkeit.