Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Während die Regelung der Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit den Einzelstaaten überlassen ist, 
ist die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit durch 
die Reichsgesetzgebung (Gerichtsverfassungs- 
gesetz, Zivilprozeßordnung, Strafprozeßordnung) 
geregelt; auch die freiwillige Gerichtsbarkeit ist 
durch die deutsche Grundbuchordnung und das 
Reichsgesetz über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit geordnet; doch ist hier 
der Landesgesetzgebung und Landesjustizverwal- 
tung ein weiter Spielraum gelassen. Wenn nun 
auch die Einrichtung und das Verfahren der 
ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit reichsrecht- 
lich geregelt ist, so sind doch die Gerichte selbst 
württ. Landesgerichte; das Reich hat nur ein 
Recht der Überwachung. 
O2. Das Justizministerium und die Justiz- 
beamten. Die Gerichte sind zwar unabhängig und 
nur dem Gesetz unterworfen, unterliegen aber 
doch einer Aufsicht, welche ın oberster Instanz 
vom Justizministerium ausgeübt wird; nicht dem 
Justizministerium unterstellt sind der Staats- 
gerichtshof, der Kompetenzgerichtshof, die Dis- 
ziplinargerichte sowie die Verwaltungsgerichte. 
Die vom Justizministerium geübte Aufsicht ist 
nur eine formelle; sie gewährt nicht die Befugnis, 
den Gerichten in bezug auf ihre Entscheidungen 
Vorschriften zu machen. Die Aufgaben des Justiz- 
ministeriums sind demnach: Erlassung von 
Dienstanweisungen, welche die formelle Ge- 
schäftsbehandlung regeln, Prüfung der Ge- 
schäftsführung der Gerichte durch Visita- 
tionen und Verpflichtung derselben zu periodi- 
scher Berichterstattung, die Behandlung der An- 
stellung der Richter und Staatsanwälte 
sowie der öffentlichen Notare und Entschei- 
dung über die Anträge auf Zulassung zur 
Bazille, Württemberg. 15
	        
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