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des ganzen Landes vorgenommen, welche ın erster
Linie eine gerechte Verteilung der Grundsteuer
ermöglichen, aber auch eine Klarheit der Rechts-
verhältnisse am Grund und Boden schaffen sowie
der Statistik und Kartographie dienen’ sollte. Auf
Grund einer trigonometrischen Aufnahme wurden
Karten (sog. Brouillons) im Maßstab 1:2500
hergestellt, auf denen jede einzelne Parzelle, jedes
(rebäude, die Gremeindegrenzen, Kulturarten, Ge-
wässer und Wege angegeben sind. Für iede Ge-
meinde wurde sodann eine Flurkarte hergestellt
sowie ein sog. Primärkataster, d.h. ein Ver-
zeichnis der in der (remeinde vorhandenen Par-
zellen mit Angabe der Umgebung, des Flächen-
ınhalts, der Gebäude und der Kulturarten. Die
Fortführung der Flurkarten und Primärkataster
wird durch die Bezirksgeometer vollzogen,
welche vom Staat für einen oder mehrere Ober-
amtsbezirke aufgestellt werden. Die Unterlagen
für diese Fortführung werden von den Ka-
tastergeometern gefertigt, welche mit den
Gemeinden oder der Amtskörperschaft in einem
Vertragsverhältnis stehen. Zur Sicherung der
Grundstücksgrenzen dienen die vom (remeinderat
ernannten Felduntergänger. Das Vermessungs-
wesen entbehrt in Württemberg immer noch einer
gesetzlichen Regelung; die seltenden Vorschriften
finden sich im wesentlichen in der Ministerial-
verfügung vom 1. September 1899 (Reg.-Bl.S. 667)
betr. Erhaltung und Fortführung der "Flurkarten
und Primärkataster. Bezüglich” der Bestellung
öffentlicher Feldmesser und die Ausführung der
Vermessungsarbeiten vgl. die Königlichen "Ver-
ordnungen im Reg.-Bl. 1895 S. 301 und 1907 8. 83.
IV. Einheit des Staatsgebiets. Gebiets-
veränderungen. An die Spitze der württem-
bergischen Verfassung ist der schon im alt-