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gleich das Nachlaßgericht. Die Versiegelung und
Entsiegelung der Testamente erfolgt durch
2 Waisenrichter, die besondere amtliche Ver-
wahrung der Testamente und Erbverträge bei den
Amtsgerichten und Bezirksnotariaten\ı Einzelne
reichsrechtlich dem Nachlaßgericht zugewiesene
Geschäfte sind dem Amtsgericht übertragen
worden.
4. Die Ratschreiber sind im Grundbuch-,
Vormundschafts-- und Nachlaßwesen zur Ver-
tretung des Bezirksnotars berufen und haben
außerdem einige selbständige Befugnisse bezüglich
der Beurkundung von Rechtsgeschäften über
Grundstücke und bezüglich der Beglaubigung von
Unterschriften und Abschriften; diese Beglaubi-
gungsbefugnis steht auch den Ortsvorstehern zu.
5. Die öffentlichen Notare werden vom
Justizministerium im Bedürfnisfall neben den Be-
zirksnotaren aus dem Kreis derjenigen Personen
bestellt, welche zum Richteramt befähigt sind oder
die niedere Justizdienstprüfung erstanden haben.
Ihre Aufgabe ist es, Rechtsgeschäfte und sonstige
rechtserhebliche Tatsachen zu beurkunden und die
sonstigen ihnen gesetzlich zugewiesenen Geschäfte
vorzunehmen. Staatsbeamte sind sie nicht, unter-
liegen aber der Disziplinarstrafgewalt der Ge-
richte und des Justizministeriums.
6. Dieörtlichelnventurbehörde besteht
aus 2 vom Gremeinderat gewählten Gemeinderats-
mitgliedern oder 2 vom Gemeinderat bestellten
Inventierern oder aus einem Gemeinderatsmitglied
und einem Inventierer. Sie tritt in Tätigkeit, wenn
die Errichtung eines öffentlichen Vermögensver-
zeichnisses durch ein Amtsgericht oder einen Be-
zirksnotar vorgenommen wird, und hat dann die
Aufgabe, die zu dem Vermögen gehörigen Sachen
aufzuzeichnen.