Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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gleich das Nachlaßgericht. Die Versiegelung und 
Entsiegelung der Testamente erfolgt durch 
2 Waisenrichter, die besondere amtliche Ver- 
wahrung der Testamente und Erbverträge bei den 
Amtsgerichten und Bezirksnotariaten\ı Einzelne 
reichsrechtlich dem Nachlaßgericht zugewiesene 
Geschäfte sind dem Amtsgericht übertragen 
worden. 
4. Die Ratschreiber sind im Grundbuch-, 
Vormundschafts-- und Nachlaßwesen zur Ver- 
tretung des Bezirksnotars berufen und haben 
außerdem einige selbständige Befugnisse bezüglich 
der Beurkundung von Rechtsgeschäften über 
Grundstücke und bezüglich der Beglaubigung von 
Unterschriften und Abschriften; diese Beglaubi- 
gungsbefugnis steht auch den Ortsvorstehern zu. 
5. Die öffentlichen Notare werden vom 
Justizministerium im Bedürfnisfall neben den Be- 
zirksnotaren aus dem Kreis derjenigen Personen 
bestellt, welche zum Richteramt befähigt sind oder 
die niedere Justizdienstprüfung erstanden haben. 
Ihre Aufgabe ist es, Rechtsgeschäfte und sonstige 
rechtserhebliche Tatsachen zu beurkunden und die 
sonstigen ihnen gesetzlich zugewiesenen Geschäfte 
vorzunehmen. Staatsbeamte sind sie nicht, unter- 
liegen aber der Disziplinarstrafgewalt der Ge- 
richte und des Justizministeriums. 
6. Dieörtlichelnventurbehörde besteht 
aus 2 vom Gremeinderat gewählten Gemeinderats- 
mitgliedern oder 2 vom Gemeinderat bestellten 
Inventierern oder aus einem Gemeinderatsmitglied 
und einem Inventierer. Sie tritt in Tätigkeit, wenn 
die Errichtung eines öffentlichen Vermögensver- 
zeichnisses durch ein Amtsgericht oder einen Be- 
zirksnotar vorgenommen wird, und hat dann die 
Aufgabe, die zu dem Vermögen gehörigen Sachen 
aufzuzeichnen.
	        
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