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vormals reichsstädtischen Archivs zu Hall enthält,
zu führen.
I. Die Gesandtschaften und Konsulate.
Württ. übt das ihm nach der Reichsverfassung
zukommende aktive und passive Gesandtschafts-
recht, d. h. das Recht, Gesandtschaften in fremden
Ländern zu errichten und fremde Gesandtschaften
zu empfangen, in den durch die Reichsverfassung
gezogenen Schranken aus. Doch unterhält es nur
Gesandte in Preußen (zugleich für Sachsen) und
in Bayern (zugleich für Baden und Hessen); von
den auswärtigen Gesandtschaften am Kgl. Hof
wohnen innerhalb Württ. (in Stuttgart) die Ge-
sandten von Bayern, Österreich-Ungarn, Preußen
und Rußland; eine Reihe weiterer sind zwar in
Stuttgart beglaubigt, wohnen aber nicht in
Württ. Konsuln kann Württ. im Reichsausland
nach der Reichsverfassung nicht mehr unter-
halten, wohl aber innerhalb des Reichsgebiets,
dieselben, zurzeit 10, sind aber ohne alle recht-
liche und politische Bedeutung. Fremde Kon-
sulate befinden sich in größerer Zahl in Württ.
Das Exequatur (lateinisches Wort = es werde
ausgeübt! d. h. der Konsul übe die im Amt eines
Konsuls enthaltenen Befugnisse aus!) wird den
auswärtigen Konsuln vom König erteilt; dieselben
erlangen mit der Erteilung des Exequatur die-
jenigen Rechte, welche nach völkerrechtlicher
Übung oder besonderen Verträgen den Konsuln
zustehen.
& 33. DieVerwaltung derVerkehrsanstalten.
I. Die Zentralbehörden für die Verwaltung
des Verkehrswesens. Die oberste Leitung und
Beaufsichtigung der staatlichen Verkehrsanstalten
(Eisenbahnen, Bodenseedampfschiffahrt, Posten
und Telegraphen) steht dem Ministerium der aus-