Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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vormals reichsstädtischen Archivs zu Hall enthält, 
zu führen. 
I. Die Gesandtschaften und Konsulate. 
Württ. übt das ihm nach der Reichsverfassung 
zukommende aktive und passive Gesandtschafts- 
recht, d. h. das Recht, Gesandtschaften in fremden 
Ländern zu errichten und fremde Gesandtschaften 
zu empfangen, in den durch die Reichsverfassung 
gezogenen Schranken aus. Doch unterhält es nur 
Gesandte in Preußen (zugleich für Sachsen) und 
in Bayern (zugleich für Baden und Hessen); von 
den auswärtigen Gesandtschaften am Kgl. Hof 
wohnen innerhalb Württ. (in Stuttgart) die Ge- 
sandten von Bayern, Österreich-Ungarn, Preußen 
und Rußland; eine Reihe weiterer sind zwar in 
Stuttgart beglaubigt, wohnen aber nicht in 
Württ. Konsuln kann Württ. im Reichsausland 
nach der Reichsverfassung nicht mehr unter- 
halten, wohl aber innerhalb des Reichsgebiets, 
dieselben, zurzeit 10, sind aber ohne alle recht- 
liche und politische Bedeutung. Fremde Kon- 
sulate befinden sich in größerer Zahl in Württ. 
Das Exequatur (lateinisches Wort = es werde 
ausgeübt! d. h. der Konsul übe die im Amt eines 
Konsuls enthaltenen Befugnisse aus!) wird den 
auswärtigen Konsuln vom König erteilt; dieselben 
erlangen mit der Erteilung des Exequatur die- 
jenigen Rechte, welche nach völkerrechtlicher 
Übung oder besonderen Verträgen den Konsuln 
zustehen. 
& 33. DieVerwaltung derVerkehrsanstalten. 
I. Die Zentralbehörden für die Verwaltung 
des Verkehrswesens. Die oberste Leitung und 
Beaufsichtigung der staatlichen Verkehrsanstalten 
(Eisenbahnen, Bodenseedampfschiffahrt, Posten 
und Telegraphen) steht dem Ministerium der aus-
	        
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